Die Begriffe Täterschaft und Teilnahme werden nach ganz herrschender Meinung anhand des Kriteriums "Tatherrschaft" voneinander abgegrenzt. Da eine Person nicht zugleich "frei" und "beherrscht" sein kann, rückt über den Begriff der (Tat-)Herrschaft der Begriff der Freiheit ins Zentrum der Fragestellung. Der klassischen Täterlehre liegt eine individualistische Freiheitskonzeption zugrunde, wie sie sich aus der Verantwortungskonzeption des Strafgesetzbuches ableiten lässt (§§ 17, 19-21, 35 StGB). Erteilt ein an der Spitze einer hierarchischen Organisation stehendes Leitungsorgan die Anweisung, eine Straftat zu begehen, und wird diese durch ein schuldhaft handelndes Organ ausgeführt, dann ist der die Straftat anordnende Hintermann Teilnehmer an der vom Ausführungsorgan täterschaftlich begangenen Tat. Entgegen diesem Zurechnungsergebnis wird aber von der Rechtsprechung und der ganz herrschenden Lehre versucht, die Täterschaft des sogenannten Schreibtischtäters zu begründen.
Zielsetzung der Arbeit ist es, das darin zum Ausdruck gebrachte Vorverständnis der ganz herrschenden Meinung in der Strafrechtsdogmatik zu hinterfragen und es begrifflich zu klären. Im Ergebnis führt dies zur Aufgabe des individualistischen Freiheitsverständnisses und zur Einführung eines neuen Subjektverständnisses in die Strafrechtsdogmatik durch Begründung einer sozialen Tatherrschaftslehre.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Begriffe Täterschaft und Teilnahme werden nach ganz herrschender Meinung anhand des Kriteriums "Tatherrschaft" voneinander abgegrenzt. Da eine Person nicht zugleich "frei" und "beherrscht" sein kann, rückt über den Begriff der (Tat-)Herrschaft der Begriff der Freiheit ins Zentrum der Fragestellung. Der klassischen Täterlehre liegt eine individualistische Freiheitskonzeption zugrunde, wie sie sich aus der Verantwortungskonzeption des Strafgesetzbuches ableiten lässt (§§ 17, 19-21, 35 StGB). Erteilt ein an der Spitze einer hierarchischen Organisation stehendes Leitungsorgan die Anweisung, eine Straftat zu begehen, und wird diese durch ein schuldhaft handelndes Organ ausgeführt, dann ist der die Straftat anordnende Hintermann Teilnehmer an der vom Ausführungsorgan täterschaftlich begangenen Tat. Entgegen diesem Zurechnungsergebnis wird aber von der Rechtsprechung und der ganz herrschenden Lehre versucht, die Täterschaft des sogenannten Schreibtischtäters zu begründen.
Zielsetzung der Arbeit ist es, das darin zum Ausdruck gebrachte Vorverständnis der ganz herrschenden Meinung in der Strafrechtsdogmatik zu hinterfragen und es begrifflich zu klären. Im Ergebnis führt dies zur Aufgabe des individualistischen Freiheitsverständnisses und zur Einführung eines neuen Subjektverständnisses in die Strafrechtsdogmatik durch Begründung einer sozialen Tatherrschaftslehre.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Begriffe Täterschaft und Teilnahme werden nach ganz herrschender Meinung anhand des Kriteriums "Tatherrschaft" voneinander abgegrenzt. Da eine Person nicht zugleich "frei" und "beherrscht" sein kann, rückt über den Begriff der (Tat-)Herrschaft der Begriff der Freiheit ins Zentrum der Fragestellung. Der klassischen Täterlehre liegt eine individualistische Freiheitskonzeption zugrunde, wie sie sich aus der Verantwortungskonzeption des Strafgesetzbuches ableiten lässt (§§ 17, 19-21, 35 StGB). Erteilt ein an der Spitze einer hierarchischen Organisation stehendes Leitungsorgan die Anweisung, eine Straftat zu begehen, und wird diese durch ein schuldhaft handelndes Organ ausgeführt, dann ist der die Straftat anordnende Hintermann Teilnehmer an der vom Ausführungsorgan täterschaftlich begangenen Tat. Entgegen diesem Zurechnungsergebnis wird aber von der Rechtsprechung und der ganz herrschenden Lehre versucht, die Täterschaft des sogenannten Schreibtischtäters zu begründen.
Zielsetzung der Arbeit ist es, das darin zum Ausdruck gebrachte Vorverständnis der ganz herrschenden Meinung in der Strafrechtsdogmatik zu hinterfragen und es begrifflich zu klären. Im Ergebnis führt dies zur Aufgabe des individualistischen Freiheitsverständnisses und zur Einführung eines neuen Subjektverständnisses in die Strafrechtsdogmatik durch Begründung einer sozialen Tatherrschaftslehre.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Das praxisgerechte Handbuch, mit dem Sie Heilberufe kompetent beraten.
Ärzte, Zahnärzte und in anderen Heilberufen Tätige benötigen eine fortwährende intensive Unterstützung durch ihren steuerlichen Berater. Neben dem steuerlichen Rat ist dabei vor allem die kaufmännische Unterstützung gefragt. Mit diesem bewährten Handbuch haben Sie alles zur Hand, was Sie für die kompetente Beratung von Heilberuflern benötigen. Den Schwerpunkt bilden die aktuellen steuerrechtlichen Besonderheiten der Heilberufe. Darüber hinaus geben die Autoren zahlreiche konkrete Hinweise für die wirtschaftliche Beratung und gehen auf erforderliches juristisches Wissen ein. Der Aufbau des Buches folgt der Reihenfolge, in der Mediziner mit steuerlichen Fragen konfrontiert werden – von der Angestelltentätigkeit über die Gründung bzw. Übernahme einer Praxis bis hin zu deren Auflösung. Neu aufgenommen sind Ausführungen zu den rechtlichen Aspekten beim Kauf einer Arztpraxis sowie zu Fragen der Bewertung. Die Gliederung nach Stichworten ermöglicht Ihnen einen schnellen Einstieg in Detailfragen. Bei der praktischen Umsetzung unterstützen Sie Checklisten und Vertragsmuster.
Aktuelle Schwerpunkte der 11. Auflage:
neueste Rechtsprechung zu Fragen des Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrechts
aktuelle Entwicklungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts
Darstellung der „ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten“ in ABC-Form
umsatzsteuerfreie Leistungen eines Heilberuflers nach deutschem und nach (ggf. vorrangigem) EU-Recht
Abgrenzung der selbständigen von der nichtselbständigen Tätigkeit, insbesondere bei einem Arzt
Inhaltsverzeichnis:
Angestelltentätigkeit.
Gründung/Übernahme (Kauf) einer Praxis, einschließlich relevanter rechtlicher Aspekte.
Niedergelassener Arzt/Zahnarzt.
Besonderheiten einzelner Fachrichtungen.
Ärztliche Kooperationsformen.
Umsatzsteuer.
Grundvermögen, Grundbesitzwerte, Grunderwerbsteuer.
Lohnsteuer.
Erbschaft-/Schenkungsteuer.
Außenprüfung.
Selbstanzeige.
Praxisaufgabe/Praxisveräußerung/Praxisverpachtung/Bewertung einer Arztpraxis.
Checklisten/Musterverträge.
Kostenstruktur der Arztpraxen.
Aktualisiert: 2022-08-16
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Aktuelle Schwerpunkte der 11. Auflage:
neueste Rechtsprechung zu Fragen des Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrechts.
aktuelle Entwicklungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts.
Darstellung der „ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten“ in ABC-Form.
umsatzsteuerfreie Leistungen eines Heilberuflers nach deutschem und nach (ggf. vorrangigem) EU-Recht.
Abgrenzung der selbständigen von der nichtselbständigen Tätigkeit, insbesondere bei einem Arzt.
Inhaltsverzeichnis:
Angestelltentätigkeit.
Gründung/Übernahme (Kauf) einer Praxis, einschließlich relevanter rechtlicher Aspekte.
Niedergelassener Arzt/Zahnarzt.
Besonderheiten einzelner Fachrichtungen.
Ärztliche Kooperationsformen.
Umsatzsteuer.
Grundvermögen, Grundbesitzwerte, Grunderwerbsteuer.
Lohnsteuer.
Erbschaft-/Schenkungsteuer.
Außenprüfung.
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Aktualisiert: 2022-08-16
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Ärzte, Zahnärzte und in anderen Heilberufen Tätige benötigen eine fortwährende intensive Unterstützung durch ihren steuerlichen Berater. Neben dem steuerlichen Rat ist dabei vor allem die kaufmännische Unterstützung gefragt. Mit diesem bewährten Handbuch haben Sie alles zur Hand, was Sie für die kompetente Beratung von Heilberuflern benötigen. Den Schwerpunkt bilden die aktuellen steuerrechtlichen Besonderheiten der Heilberufe. Darüber hinaus geben die Autoren zahlreiche konkrete Hinweise für die wirtschaftliche Beratung und gehen auf erforderliches juristisches Wissen ein. Der Aufbau des Buches folgt der Reihenfolge, in der Mediziner mit steuerlichen Fragen konfrontiert werden – von der Angestelltentätigkeit über die Gründung bzw. Übernahme einer Praxis bis hin zu deren Auflösung. Neu aufgenommen sind Ausführungen zu den rechtlichen Aspekten beim Kauf einer Arztpraxis sowie zu Fragen der Bewertung. Die Gliederung nach Stichworten ermöglicht Ihnen einen schnellen Einstieg in Detailfragen. Bei der praktischen Umsetzung unterstützen Sie Checklisten und Vertragsmuster.
Aktuelle Schwerpunkte der 11. Auflage:
neueste Rechtsprechung zu Fragen des Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrechts
aktuelle Entwicklungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts
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umsatzsteuerfreie Leistungen eines Heilberuflers nach deutschem und nach (ggf. vorrangigem) EU-Recht
Abgrenzung der selbständigen von der nichtselbständigen Tätigkeit, insbesondere bei einem Arzt
Inhaltsverzeichnis:
Angestelltentätigkeit.
Gründung/Übernahme (Kauf) einer Praxis, einschließlich relevanter rechtlicher Aspekte.
Niedergelassener Arzt/Zahnarzt.
Besonderheiten einzelner Fachrichtungen.
Ärztliche Kooperationsformen.
Umsatzsteuer.
Grundvermögen, Grundbesitzwerte, Grunderwerbsteuer.
Lohnsteuer.
Erbschaft-/Schenkungsteuer.
Außenprüfung.
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Checklisten/Musterverträge.
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Aktualisiert: 2023-01-30
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Der vorliegende Band behandelt unter anderem das Vehältnis von deutschem Strafrecht und Völerstrafrecht. Außerdem wir auf die Individuelle Verantwortung sowie die individuelle Verantwortlichkeit staatlicher Leitungsorgane eingegangen. Desweiteren wird die mittelbare individuelle Verantwortung sogenannter "Schreibtischtäter" ausführlich diskutiert.
Aktualisiert: 2022-01-20
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Die Begriffe Täterschaft und Teilnahme werden nach ganz herrschender Meinung anhand des Kriteriums "Tatherrschaft" voneinander abgegrenzt. Da eine Person nicht zugleich "frei" und "beherrscht" sein kann, rückt über den Begriff der (Tat-)Herrschaft der Begriff der Freiheit ins Zentrum der Fragestellung. Der klassischen Täterlehre liegt eine individualistische Freiheitskonzeption zugrunde, wie sie sich aus der Verantwortungskonzeption des Strafgesetzbuches ableiten lässt (§§ 17, 19-21, 35 StGB). Erteilt ein an der Spitze einer hierarchischen Organisation stehendes Leitungsorgan die Anweisung, eine Straftat zu begehen, und wird diese durch ein schuldhaft handelndes Organ ausgeführt, dann ist der die Straftat anordnende Hintermann Teilnehmer an der vom Ausführungsorgan täterschaftlich begangenen Tat. Entgegen diesem Zurechnungsergebnis wird aber von der Rechtsprechung und der ganz herrschenden Lehre versucht, die Täterschaft des sogenannten Schreibtischtäters zu begründen.
Zielsetzung der Arbeit ist es, das darin zum Ausdruck gebrachte Vorverständnis der ganz herrschenden Meinung in der Strafrechtsdogmatik zu hinterfragen und es begrifflich zu klären. Im Ergebnis führt dies zur Aufgabe des individualistischen Freiheitsverständnisses und zur Einführung eines neuen Subjektverständnisses in die Strafrechtsdogmatik durch Begründung einer sozialen Tatherrschaftslehre.
Aktualisiert: 2023-04-15
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