ABGB 2023 (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch des Fürstentums Liechtenstein)

ABGB 2023 (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch des Fürstentums Liechtenstein) von Morscher,  Dietmar
Grundlage dieser nicht amtlichen Gesetzesausgabe bildet die von der F.L. Regierung herausgegebene konsolidierte und aktuelle Version (1. November 2022) des ABGB. Um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit des Gesetzestextes zu verbessern, wurden die Überschriften zu den einzelnen Paragraphen als Marginalien ausgestaltet. Als Titel tauchen in dieser Gesetzesausgabe nur die Überschriften zu den „Hauptstücken“ und den „Teilen“ auf. Unter den Paragraphen bzw. Artikeln finden sich gegebenenfalls Fassungsangaben (IDF:), Anmerkungen (ANM:), Vergleiche (VGL:); Verweise auf Materialen (MAT:) und Entscheidungen (ENT:). Aus den Fassungen (IDF:) geht hervor, durch welche Abänderungsgesetze die jeweilige Bestimmung geändert resp. aufgehoben wurde. Auf diese Weise bleiben für den Benutzer dieser Textausgabe jederzeit die früheren Fassungen des Gesetzestextes greifbar. Die Vergleiche (VGL:) geben Aufschluss darüber, welche ausländische Vorschrift der liechtensteinischen Bestimmung zugrunde liegt. Inwieweit die ausländische Vorschrift ins liechtensteinische Recht rezipiert wurde, sollen nachfolgende Konkordanzzeichen verdeutlichen: = bedeutet „textgleich“ In diesen Fällen ist die liechtensteinische Vorschrift identisch mit der Rezeptionsvorlage, wobei unwesentliche Unterschiede z.B. in der Gross- und Kleinschreibung nicht als Abweichungen von der Identität gewertet wurden. ≅ bedeutet „materiell inhaltsgleich“ In diesen Fällen korrespondiert die liechtensteinische Vorschrift materiell mit der Rezeptionsvorlage; die Gesetzes- oder Verordnungstexte stimmen aber nicht völlig überein. Bei einer derartigen Fallkonstellation kann zum besseren Verständnis der liechtensteinischen Vorschrift ohne weiteres die ausländische Literatur und Judikatur beigezogen werden. ≈ bedeutet „entspricht angepasst, abgeändert oder ähnlich“ In diesen Fällen wurde die Rezeptionsvorlage abgeändert resp. an die liechtensteinischen Rechtsvorschriften angepasst. In den Anmerkungen (ANM:) zu den einzelnen Artikeln wird gegebenenfalls auf die Problematik hingewiesen, dass Bestimmungen - obwohl auf den ersten Blick in Widerspruch zu den neueren Bestimmungen (Abänderungsgesetze Sachenrecht (LGBl. 1923/4) oder PGR (LGBl. 1926/4)) stehend - in der Originalfassung belassen wurden. Weiters wird auch auf die Hofdekrete, Hofkanzleidekrete sowie Fürstlichen Verordnungen, auch wenn diese grösstenteils materiell gegenstandslos sein dürften, verwiesen. Diese sind im Anhang abgedruckt. Die Angaben unter Materialien (MAT:) verweisen auf die zur jeweiligen Bestimmung veröffentlichten Berichte und Anträge. Nach dem Kürzel BuA stehen das Jahr und die Nummer, unter denen der entsprechende Bericht und Antrag publiziert wurde, gefolgt von der Seitenzahl. Nach dem Pfeil ► wird das daraus resultierende LGBl angeführt. Die Berichte und Anträge sind bis zum Jahr 2000 in der öffentlichen Anwendung unter bua.regierung.li/BuA zugänglich. Frühere Berichte und Anträge bis 1980 können im Rechtportal für Liechtenstein (www.rechtportal.li) abgerufen werden, wo auch alle Querverweise zwischen Berichten und Anträgen, den Landesgesetzblättern und passenden Entscheidungen dargestellt werden. Dieser Zugang ist kostenpflichtig. Schliesslich wird bei jeder Bestimmung auf die dazu veröffentlichten Entscheidungen (ENT:) verwiesen und dabei nach Gerichtshöfen unterschieden. Wir haben sämtliche veröffentlichte Entscheidungen inklusive jener berücksichtigt, die seit 1980 in der LES und davor in den ELG publiziert wurden. Bei den Entscheidungen mit einem aktuellen Entscheidungsdatum (innerhalb der letzten sechs Jahre) sind die Aktenzahl, das Entscheidungsdatum, die Quelle und allenfalls ein Verweis auf eine entsprechende LES-Entscheidung angeführt. Für die Jahre vor 2016 wird die Anzahl der Entscheidungen pro Jahr und Gerichtshof angegeben. Das Anführen jeder einzelnen Aktenzahl zu den bestehenden Entscheidungen hätte den Umfang dieser Ausgabe unverhältnismässig vergrössert und es hätte vor allem die Lesbarkeit darunter gelitten. Mit den angeführten Angaben lässt sich schnell erkennen, wie aktuell die Rechtsprechung ist und wie viele Entscheidungen zu einem Paragraphen/Artikel verfügbar sind. Eine Quellenangabe, die mit GE beginnt, verweist auf die Bezeichnung im Rechtportal für Liechtenstein, wo alle aufgenommenen Entscheidungen pro Jahr eine laufende Nummer erhalten. Viele Entscheidungen sind über die öffentliche Anwendung www.gerichtsentscheide.li abrufbar. Im Rechtportal für Liechtenstein (www.rechtportal.li) sind alle Entscheidungen zugänglich und teilweise redaktionell bearbeitet (Gesetzesstellen, Stichworte, Leitsätze). Dieser Zugang ist kostenpflichtig. Schliesslich wurden der Vollständigkeit halber sämtliche Übergangsbestimmungen der ABGB-Novellen im Anhang aufgeführt.
Aktualisiert: 2023-01-10
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SPG 2021

SPG 2021 von Morscher,  Dietmar
Mit der vorliegenden Neuausgabe erscheint nach vielen Jahren wieder eine konsolidierte Version des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG). Seit ihrem Inkrafttreten am 1. März 2009 das SPG zahlreiche Änderungen erfahren, die vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung stehen und das Ziel haben, internationale Standards umzusetzen. Dazu gehören z.B. die Umsetzung der 4. Geldwäschereirichtlinie (EU/2015/849 => LGBl. 2017/161) und der 5. Geldwäschereirichtlinie (EU 2018/843 => LGBl. 2020/70). Analog dazu wurde auch die SPV (LGBl. 2009/98) vor allem durch die Umsetzung von EU-Richtlinien den Gesetzesvorgaben angepasst. Die aktuelle Version in der Fassung vom 1. Juni 2021 (LGBl. 2021/122) haben wir ebenfalls in diese Ausgabe aufgenommen. Englische Version: Aufgrund der internationalen Relevanz dieser Erlasse haben wir uns entschlossen, auch den englischen Erlasstext neben der deutschen Version darzustellen. Wir möchten uns bei dieser Gelegenheit beim Ministerium für Präsidiales und Finanzen für das Zurverfügungstellen der englischen Übersetzung bedanken. Wie gewohnt finden sich unter jedem Artikel zudem zahlreiche Verweise zu Fassungen und Materialien. Die Hinweise auf Entscheidungen werden unterhalb des Artikels mit ihrer Aktenzahl detailliert bzw. bei früheren Entscheidungen zusammenfassend angeführt. Die letzten berücksichtigten Entscheidungen sind die Nummern GE 2021, 102 (im Rechtportal) bzw. LES 2021, 135.
Aktualisiert: 2021-10-07
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EO 2021

EO 2021 von Morscher,  Dietmar
Die vorliegende Neuausgabe der Exekutionsordnung erscheint nach dem Abschluss der umfassenden Exekutionsrechtsreform, die durch die zwei wesentlichen Gesetzesänderungen vom 1. März 2019 (Teil I durch LGBl. 2018 Nr. 472) und vom 1. Januar 2021 (Teil II durch LGBl. 2020 Nr. 510) umgesetzt wurde. Im ersten Teil wurden der Allgemeine Teil der Exekutionsordnung und die Bestimmungen über die Fahrnisexekution grundlegend überar-beitet. Im Teil II wurden die noch offenen Fragen betreffend das Exequaturverfahren aus Teil I einer abschliessenden Beantwortung zu-geführt, zum anderen die Lohnpfändung und die Zwangsversteigerung sowie Zwangsverwaltung von Liegenschaften novelliert und - soweit möglich und sinnvoll - an die österreichische Rezeptionsvorlage ange-passt. (Quelle: BuA 2020/65). Wir haben entsprechende Hinweise bei übereinstimmenden Artikeln (von identisch bis ähnlich) angebracht, die darüber Auskunft geben, in welchem Ausmass die österreichische Recht-sprechung herangezogen werden kann. Aufgrund dieser umfassenden Exekutionsreform haben wir die ent-sprechenden Berichte und Anträge bzw. Stellungnahmen in diese Ausga-be aufgenommen und in einem Anhang angefügt. Zusätzlich umfasst diese Ausgabe auch einige Nebenerlasse zur Exe-kutionsordnung (z.B. die Rechtssicherungs-Ordnung), die wir - nach LR-Nr geordnet - nach dem Haupterlass eingefügt haben. Bei allen Erlassen werden unter jedem Artikel zudem zahlreiche Verweise zu Fassungen, Materialien angeführt. Die Hinweise auf Entscheidungen (v.a. zur Exe-kutionsordnung) werden unterhalb des Artikels mit ihrer Aktenzahl de-tailliert bzw. bei früheren Entscheidungen zusammenfassend angeführt. Die letzten berücksichtigten Entscheidungen sind die Nummern GE 2021, 65 (im Rechtportal) bzw. LES 2020, 254.
Aktualisiert: 2023-01-05
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StGB 2021

StGB 2021 von Morscher,  Dietmar
Das liechtensteinische Strafgesetzbuch erscheint zum ersten Mal in der GMG-Gesetzesreihe, in der die wichtigen Erlasse des Fürstentums publiziert werden. Seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1989 hat das Strafgesetzbuch durch ca. 50 Landesgesetzblätter Änderungen erfahren, die sich zum grössten Teil wiederum an das österreichische Strafrecht anlehnen, das als Rezeptionsgrundlage dient. Entsprechende Konkordanzhinweise unter den einzelnen Artikeln zum österreichischen Strafgesetzbuch zeigen daher, in welchem Ausmass z.B. die österreichische Rechtsprechung und Literatur herangezogen werden können. Zudem werden an dieser Stelle auch die Fassungen und Materialien angeführt und auf die zahlreichen Entscheidungen zu den einzelnen Artikeln verwiesen. Die neueren Entscheidungen zum StGB werden mit ihrer Aktenzahl detailliert angeführt, alle früheren - gruppiert nach Gerichtshöfen und dem Entscheidungsdatum - zusammenfassend dargestellt. Eine wertvolle Hilfe bei der Suche nach einem Begriff bzw. Paragraphen bietet der Sachtitelindex am Ende des Buches, der aufgrund der den Artikeln zugeordneten Sachüberschriften erstellt wurde. Das Buch erscheint im Format DIN A5 als Hardcover und gebunden, sodass auch eine häufige Verwendung ohne allzu grosse Abnützung gewährleistet ist.
Aktualisiert: 2023-01-05
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IO 2021

IO 2021 von Morscher,  Dietmar
Die vorliegende Revision der liechtensteinischen Insolvenzordnung (als Nachfolgerin der Konkursordnung) stellt die Sanierung in den Vordergrund. Das Sanierungsverfahren und das Konkursverfahren werden nun unter dem Überbegriff «Insolvenzverfahren» in einem Gesetz zusammengefasst und neben dem Gesetzestitel wurde auch die Terminologie angepasst. So wird z.B. aus dem "Konkursgläubiger" der "Insolvenzgläubiger", das zuständige Gericht zum "Insolvenzgericht", das Verfahren – soweit die Vorschriften das Konkurs- und das Sanierungsverfahren betreffen – zum "Insolvenzverfahren". Erwähnenswert ist auch die Einführung des Privatkonkurses als eigenes Kapitel (XIII. Sonderbestimmungen für natürliche Personen) mit den Artikeln 128 bis 163. Diese treten zwar erst am 1. Januar 2022 in Kraft, in die vorliegenden Ausgabe haben wir sie aber mit einem entsprechenden Vermerk bereits aufgenommen. Auch bei dieser Revision greift die neue Insolvenzordnung in besonderem Masse auf das Insolvenzrecht Österreichs als Rezeptionsland zurück. Unterhalb eines Artikels finden sich daher Konkordanzhinweise zum österreichischen Gesetz, die zeigen, in welchem Ausmass die österreichische Rechtsprechung und Literatur herangezogen werden können. Zudem werden an dieser Stelle auch die Fassungen und Materialien angeführt und auf Entscheidungen zu den einzelnen Artikeln verwiesen. Die neueren Entscheidungen zur IO werden mit ihrer Aktenzahl detailliert angeführt, alle früheren - gruppiert nach Gerichtshöfen und dem Entscheidungsdatum - zusammenfassend dargestellt. Eine wertvolle Hilfe bei der Suche nach einem Begriff bzw. Paragraphen bietet der Sachtitelindex am Ende des Buches, der aufgrund der den Artikeln zugeordneten Sachüberschriften erstellt wurde. Das Buch erscheint im Format DIN A5 als Hardcover und gebunden, sodass auch eine häufige Verwendung ohne allzu grosse Abnützung gewährleistet ist.
Aktualisiert: 2021-03-04
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SR 2021

SR 2021 von Morscher,  Dietmar
Nach mehr als zwölf Jahren erscheint eine Neuausgabe des SR, das neben zahlreichen kleineren Anpassungen vor allem durch das Landesgesetzblatt 2016/349 als Teil II einer umfassenden Sachenrechtsrevision (Teil I erfolgte bereits am 1. Oktober 2008 durch LGBl. 2008/139) wesentliche Änderungen erfahren hat. Diese Teilrevision II des Sachenrechts umfasst vor allem das Schuldbriefrecht, das Bauhandwerkerpfandrecht und ein zeitgemässes Bodeninformationssystem, aber auch kleinere Änderungen an verschiedenen Instituten des Immobiliarsachenrechts. (s. BuA 2016/43 und 81) Dazu kommen einige kleinere Änderungen durch die Landesgesetzblätter 2016/498, 2018/083, 2019/119 und 2020/371. In einem eigenen Anhang finden sich die Bestimmungen zur Fahrnisverschreibung, zum Pfandbrief und zum Eigentumsvorbehaltsregister. Diese Bestimmungen wurden zwar durch die Teilrevision I aufgehoben, gelten aber für alle bis zu dieser Aufhebung aufrechten Rechtsverhältnisse weiterhin. Die neueren Entscheidungen zum SR werden mit ihrer Aktenzahl detailliert angeführt, alle früheren - gruppiert nach Gerichtshöfen und dem Entscheidungsdatum - zusammenfassend dargestellt. Die letzten berücksichtigten Entscheidungen sind die Nummern GE 2020, 220 (im Rechtportal) bzw. LES 2020, 177. Die vorliegende Ausgabe bietet zudem zu jedem Artikel zahlreiche Verweise zu den Fassungen und Materialien, aber auch Konkordanzhinweise zur schweizerischen Rezeptionsvorlage (chZGB). Zusätzlich beinhaltet diese Ausgabe auch die neue Grundbuchverordnung (GBV), seit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Auch hier finden sich unter jedem Artikel die entsprechenden Fassungen, Materialien und Konkordanzhinweise zum schweizerischen Recht (chGBV, SR 211.432.1, 1. Januar 2012 idF 1. Juli 2020). Das Buch erscheint im Format DIN A5 als Hardcover und gebunden, sodass auch eine häufige Verwendung ohne allzu gros¬se Abnützung gewährleistet ist.
Aktualisiert: 2021-03-04
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ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch des Fürstentums Liechtenstein)

ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch des Fürstentums Liechtenstein) von Gassner,  Arthur, Morscher,  Dietmar
Grundlage dieser nicht amtlichen Gesetzesausgabe bildet die von der F.L. Regierung herausgegebene konsolidierte und aktuelle Version (1. Juni 2019) des ABGB. Um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit des Gesetzestextes zu verbessern, wurden die Überschriften zu den einzelnen Paragraphen als Marginalien ausgestaltet. Als Titel tauchen in dieser Gesetzesausgabe nur die Überschriften zu den „Hauptstücken“ und den „Teilen“ auf. Unter den Paragraphen bzw. Artikeln finden sich gegebenenfalls Fassungsangaben (IDF:), Anmerkungen (ANM:), Verweise auf Materialen (MAT:) und Entscheidungen (ENT:). Aus den Fassungen (IDF:) geht hervor, durch welche Abänderungsgesetze die jeweilige Bestimmung geändert resp. aufgehoben wurde. Auf diese Weise bleiben für den Benutzer dieser Textausgabe jederzeit die früheren Fassungen des Gesetzestextes greifbar. In den Anmerkungen (ANM:) zu den einzelnen Artikeln wird gegebenenfalls auf die Problematik hingewiesen, dass Bestimmungen - obwohl auf den ersten Blick in Widerspruch zu den neueren Bestimmungen (Abänderungsgesetze Sachenrecht (LGBl. 1923/4) oder PGR (LGBl. 1926/4)) stehend - in der Originalfassung belassen wurden. Weiters wird auch auf die Hofdekrete, Hofkanzleidekrete sowie Fürstlichen Verordnungen, auch wenn diese grösstenteils materiell gegenstandslos sein dürften, verwiesen. Diese sind im Anhang abgedruckt. Die Angaben unter Materialien (MAT:) verweisen auf die zur jeweiligen Bestimmung veröffentlichten Berichte und Anträge. Nach dem Kürzel BuA stehen das Jahr und die Nummer, unter denen der entsprechende Bericht und Antrag publiziert wurde, gefolgt von der Seitenzahl. Nach dem Pfeil ► wird das daraus resultierende LGBl angeführt. Die Berichte und Anträge sind bis zum Jahr 2000 in der öffentlichen Anwendung unter bua.regierung.li/BuA zugänglich. Frühere Berichte und Anträge bis 1980 können im Rechtportal für Liechtenstein (www.rechtportal.li) abgerufen werden, wo auch alle Querverweise zwischen Berichten und Anträgen, den Landesgesetzblättern und passenden Entscheidungen dargestellt werden. Dieser Zugang ist kostenpflichtig. Schliesslich wird bei jeder einzelnen Bestimmung auf die dazu veröffentlichten Entscheidungen (ENT:) verwiesen und dabei nach Gerichtshöfen unterschieden. Wir haben sämtliche veröffentlichte Entscheidungen inklusive jener berücksichtigt, die seit 1980 in der LES und davor in den ELG publiziert wurden. Bei den Entscheidungen mit einem aktuellen Entscheidungsdatum (innerhalb der letzten drei Jahre) sind die Aktenzahl, das Entscheidungsdatum, die Quelle und allenfalls ein Verweis auf eine entsprechende LES-Entscheidung angeführt. Für die Jahre davor bis 2010 wird die Anzahl der Entscheidungen pro Jahr und Gerichtshof angegeben. Bei noch früheren Entscheidungen werden diese lediglich summiert. Wir haben uns für die Variante entschieden, weil das Anführen jeder einzelnen Aktenzahl zu den bestehenden Entscheidungen den Umfang dieser Ausgabe unverhältnismässig vergrössert und vor allem die Lesbarkeit darunter gelitten hätte. Mit den angeführten Angaben lässt sich schnell erkennen, wie aktuell die Rechtsprechung ist und wie viele Entscheidungen zu einem Paragraphen/ Artikel verfügbar sind. Eine Quellenangabe, die mit GE beginnt, verweist auf die Bezeichnung im Rechtportal für Liechtenstein, wo alle aufgenommenen Entscheidungen pro Jahr eine laufende Nummer erhalten. Viele Entscheidungen sind über die öffentliche Anwendung www.gerichtsentscheide. li abrufbar. Im Rechtportal für Liechtenstein (www.rechtportal.li) sind alle Entscheidungen zugänglich und teilweise redaktionell bearbeitet (Gesetzesstellen, Stichworte, Leitsätze). Dieser Zugang ist kostenpflichtig. Schliesslich wurden der Vollständigkeit halber sämtliche Übergangsbestimmungen der ABGB-Novellen im Anhang aufgeführt.
Aktualisiert: 2023-01-05
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