Wirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht im deutschen Recht

Wirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht im deutschen Recht von Höland,  Armin
Der 1959 errichtete Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg hat nach der Verfahrensreform von 1998 erheblichen Einfluss auf die Rechtspraxis in den mittlerweile 47 Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention gewonnen. Beschränkte sich die Wahrnehmung des EGMR über vier Jahrzehnte hinweg im Wesentlichen auf die Fachkreise des Menschenrechtsschutzes und der Strafrechtspflege, so gelangte der „Neue Gerichtshof“ rasch zu Beachtung in der allgemeinen Öffentlichkeit. Bereits zehn Jahre nach der Verfahrensreform hatte der Gerichtshof Ende 2008 seine 10.000ste Entscheidung getroffen. Hierzu beigetragen hat neben dem erleichterten Zugang zum Gerichtshof die Umgestaltung Europas nach den politischen Umbrüchen in Mittel- und Osteuropa ab 1989. Diese Umbrüche haben die Zahlen der Unterzeichnerstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention und der vor den EGMR gebrachten Fälle deutlich ansteigen lassen.°°Die Rechtsprechung des EGMR ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention zu beachten. Die Art und Weise der Beachtung allerdings unterscheidet sich. Mit Wirkungen des EGMR auf die Rechtsordnungen in Deutschland und Polen befasste sich ein deutsch-polnisches Kolloquium, das im April 2010 mit finanzieller Förderung der Deutsch-Polnischen Wissenschaftsstiftung und der Stiftung für deutsch-polnische Zusammenarbeit an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg stattfand. Die folgende Auswahl von Beiträgen stellt aktuelle Erkenntnisse aus den Teilgebieten des öffentlichen und privaten Rechts zusammen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Wirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht im deutschen Recht

Wirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht im deutschen Recht von Höland,  Armin
Der 1959 errichtete Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg hat nach der Verfahrensreform von 1998 erheblichen Einfluss auf die Rechtspraxis in den mittlerweile 47 Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention gewonnen. Beschränkte sich die Wahrnehmung des EGMR über vier Jahrzehnte hinweg im Wesentlichen auf die Fachkreise des Menschenrechtsschutzes und der Strafrechtspflege, so gelangte der „Neue Gerichtshof“ rasch zu Beachtung in der allgemeinen Öffentlichkeit. Bereits zehn Jahre nach der Verfahrensreform hatte der Gerichtshof Ende 2008 seine 10.000ste Entscheidung getroffen. Hierzu beigetragen hat neben dem erleichterten Zugang zum Gerichtshof die Umgestaltung Europas nach den politischen Umbrüchen in Mittel- und Osteuropa ab 1989. Diese Umbrüche haben die Zahlen der Unterzeichnerstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention und der vor den EGMR gebrachten Fälle deutlich ansteigen lassen.°°Die Rechtsprechung des EGMR ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention zu beachten. Die Art und Weise der Beachtung allerdings unterscheidet sich. Mit Wirkungen des EGMR auf die Rechtsordnungen in Deutschland und Polen befasste sich ein deutsch-polnisches Kolloquium, das im April 2010 mit finanzieller Förderung der Deutsch-Polnischen Wissenschaftsstiftung und der Stiftung für deutsch-polnische Zusammenarbeit an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg stattfand. Die folgende Auswahl von Beiträgen stellt aktuelle Erkenntnisse aus den Teilgebieten des öffentlichen und privaten Rechts zusammen.
Aktualisiert: 2023-06-07
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SELBST verwalten!

SELBST verwalten! von Braun,  Bernard, Braun,  Bernhard, Fritz,  Anke, Fromm,  Nadin, Fuchs,  Harry, Gerlinger,  Thomas, Hauffe,  Ulrike, Hofmann,  Claudia Maria, Höland,  Armin, Kantarevic,  Elvisa, Klemens,  Luise, Klemens,  Uwe, Klenk,  Tanja, Kluth,  Winfried, Papier,  Hans Jürgen, Pawelski,  Rita, Reiners,  Hartmut, Schöb,  Katrin, Schreiner,  Christian, Schroeder,  Dieter, Schroeder,  Wolfgang, Schuder,  Jürgen, Schultze,  Roland, Szent-Ivanyi,  Tim, Thomas,  Anne, Weiss,  Peter, Welti,  Felix, Wüstrich,  Thomas
Die Soziale Selbstverwaltung ermöglicht Versicherten und Arbeitgebern ein außergewöhnliches Maß an Mitbestimmung im Gesundheitssystem. Sie ist ein Grundpfeiler des deutschen Sozialstaatsmodells insgesamt. Trotz ihrer herausragenden Bedeutung rückt die Soziale Selbstverwaltung vor allem alle sechs Jahre in die öffentliche Aufmerksamkeit, wenn in den turnusmäßigen Sozialwahlen die ehrenamtlichen Versicherten- und ArbeitgebervertreterInnen in den Sozialparlamenten neu bestimmt werden. Ziel dieses Buches ist es, die Soziale Selbstverwaltung einer breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen. Erstmals werden Geschichte, Arbeitsweise, Bedeutung und Entwicklungstendenzen dieser Institution umfassend und im Zusammenhang dargestellt. Aufsätze von WissenschaftlerInnen werden ergänzt durch Beiträge aus Politik und Öffentlichkeit sowie durch Praxisberichte von SelbstverwalterInnen.
Aktualisiert: 2023-05-03
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SELBST verwalten!

SELBST verwalten! von Braun,  Bernard, Braun,  Bernhard, Fritz,  Anke, Fromm,  Nadin, Fuchs,  Harry, Gerlinger,  Thomas, Hauffe,  Ulrike, Hofmann,  Claudia Maria, Höland,  Armin, Kantarevic,  Elvisa, Klemens,  Luise, Klemens,  Uwe, Klenk,  Tanja, Kluth,  Winfried, Papier,  Hans Jürgen, Pawelski,  Rita, Reiners,  Hartmut, Schöb,  Katrin, Schreiner,  Christian, Schroeder,  Dieter, Schroeder,  Wolfgang, Schuder,  Jürgen, Schultze,  Roland, Szent-Ivanyi,  Tim, Thomas,  Anne, Weiss,  Peter, Welti,  Felix, Wüstrich,  Thomas
Die Soziale Selbstverwaltung ermöglicht Versicherten und Arbeitgebern ein außergewöhnliches Maß an Mitbestimmung im Gesundheitssystem. Sie ist ein Grundpfeiler des deutschen Sozialstaatsmodells insgesamt. Trotz ihrer herausragenden Bedeutung rückt die Soziale Selbstverwaltung vor allem alle sechs Jahre in die öffentliche Aufmerksamkeit, wenn in den turnusmäßigen Sozialwahlen die ehrenamtlichen Versicherten- und ArbeitgebervertreterInnen in den Sozialparlamenten neu bestimmt werden. Ziel dieses Buches ist es, die Soziale Selbstverwaltung einer breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen. Erstmals werden Geschichte, Arbeitsweise, Bedeutung und Entwicklungstendenzen dieser Institution umfassend und im Zusammenhang dargestellt. Aufsätze von WissenschaftlerInnen werden ergänzt durch Beiträge aus Politik und Öffentlichkeit sowie durch Praxisberichte von SelbstverwalterInnen.
Aktualisiert: 2023-05-03
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SELBST verwalten! von Braun,  Bernard, Braun,  Bernhard, Fritz,  Anke, Fromm,  Nadin, Fuchs,  Harry, Gerlinger,  Thomas, Hauffe,  Ulrike, Hofmann,  Claudia Maria, Höland,  Armin, Kantarevic,  Elvisa, Klemens,  Luise, Klemens,  Uwe, Klenk,  Tanja, Kluth,  Winfried, Papier,  Hans Jürgen, Pawelski,  Rita, Reiners,  Hartmut, Schöb,  Katrin, Schreiner,  Christian, Schroeder,  Dieter, Schroeder,  Wolfgang, Schuder,  Jürgen, Schultze,  Roland, Szent-Ivanyi,  Tim, Thomas,  Anne, Weiss,  Peter, Welti,  Felix, Wüstrich,  Thomas
Die Soziale Selbstverwaltung ermöglicht Versicherten und Arbeitgebern ein außergewöhnliches Maß an Mitbestimmung im Gesundheitssystem. Sie ist ein Grundpfeiler des deutschen Sozialstaatsmodells insgesamt. Trotz ihrer herausragenden Bedeutung rückt die Soziale Selbstverwaltung vor allem alle sechs Jahre in die öffentliche Aufmerksamkeit, wenn in den turnusmäßigen Sozialwahlen die ehrenamtlichen Versicherten- und ArbeitgebervertreterInnen in den Sozialparlamenten neu bestimmt werden. Ziel dieses Buches ist es, die Soziale Selbstverwaltung einer breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen. Erstmals werden Geschichte, Arbeitsweise, Bedeutung und Entwicklungstendenzen dieser Institution umfassend und im Zusammenhang dargestellt. Aufsätze von WissenschaftlerInnen werden ergänzt durch Beiträge aus Politik und Öffentlichkeit sowie durch Praxisberichte von SelbstverwalterInnen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Bedeutung von Erinnerungskultur und ihre Ausgestaltung

Die Bedeutung von Erinnerungskultur und ihre Ausgestaltung von Höland,  Armin
Einleitung Die folgenden Überlegungen knüpfen an die Erfahrungen mit einer Reihe von Seminaren an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zum großen Thema „Auschwitz“ an. Durchgeführt wurden alle Seminare zusammen mit den Professoren Werner Beulke von der Universität Passau, Michael Kilian aus unserer Hallischen Fakultät sowie dem polnischen Strafrechtsprofessor Andrzej Zoll. In den letzten beiden Jahren übernahm mein Kollege Dirk Hanschel mit anderen zusammen die ebenso belastende wie schöne Aufgabe der Organisation eines neuen Auschwitz-Seminars. Mit meinen folgenden Überlegungen will ich versuchen, Erfahrungen aus den bisherigen Auschwitz-Seminaren an das Thema dieser Ringvorlesung heranzuführen.
Aktualisiert: 2021-10-21
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Dr. iur. Viktor Hoeniger, Reichsgerichtsrat

Dr. iur. Viktor Hoeniger, Reichsgerichtsrat von Höland,  Armin
Das Leben eines Richters in Deutschland, das 1870 beginnt und 1953 endet und in seiner Amtszeit zwischen 1899 und 1935 durch stark unterschiedliche politische Ordnungen hindurch läuft, ist schon für sich eine ergiebige Quelle für Erkenntnisse zu Person, Beruf und Gesellschaft. Im Leben eines Richters verbinden sich hoheitliche Findung und Durchsetzung von Recht mit zeitgenössischer Privatheit. Als Hoheitsträger dient ein Richter dem Staat in seiner jeweiligen politischen Ausprägung, in den privaten Verhältnissen unterscheidet er oder sie sich nicht von anderen Lebensentwürfen, nimmt am sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben der Gesellschaft teil. In seiner Lebenszeit traversierte ein zwischen 1899 und 1935 in Deutschland tätiger Richter wechselvolle Staats- und Rechtsordnungen, vom Deutschen Kaiserreich durch die Revolutionszeit 1918/19 und die Weimarer Republik bis zur Schreckensherrschaft des Nationalsozialismus. Unter besonderen Bedingungen steht ein Lebenslauf in dieser Zeit aber dann, wenn er, wie bei dem Reichsgerichtsrat Dr. Viktor Hoeniger, einen jüdischen Ursprung hat. Die Zugehörigkeit zur jüdischen Religion oder auch nur die jüdische Herkunft unterwerfen das Leben in Deutschland, ungeachtet späterer evangelischer Taufe, den Bedingungen einer religiösen und kulturellen Minderheit, die ab 1933 zu einer rassisch verfolgten Gruppe von Menschen wird. Wer, wie Viktor Hoeniger, als Richter dieser Gruppe angehörte, erlebte mit dem Beginn der „nationalen Erhebung“ die starke Spannung zwischen hoheitlichem Amt und privater Verletzlichkeit, zwischen der Ruhe und Denkkultur des Richteramtes und der hasserfüllten Erregung in der Öffentlichkeit. Aus der Erregung erwuchs Gewalt, aus dieser erwuchsen Verfolgung und schließlich millionenfache Vernichtung von Leben. Viktor Hoeniger hat den Nationalsozialismus überlebt. Warum und auf welche Weise, ist Gegenstand dieses Buches; aber auch, wie schnell die Grenze zwischen bürgerlicher Sicherheit und bedrohtem Leben dünn werden kann, wenn Ethos und Institutionen des Rechtsstaats verloren gehen.
Aktualisiert: 2021-01-28
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Recht und Praxis der Widerspruchsausschüsse in der Sozialversicherung

Recht und Praxis der Widerspruchsausschüsse in der Sozialversicherung von Adler,  Michael, Böttcher,  Sabine, Buchwald,  Christina, Fischer,  Manuela, Höland,  Armin, Krausbeck,  Elisabeth, Pitschas,  Rainer, Rehder,  Britta, Rottleuthner,  Hubert, Welti,  Felix
Widerspruchsausschüsse sind weitgehend unbekannte Institutionen im Sozialstaat, haben aber eine hohe Bedeutung für Versicherte: Mehr als 800.000 Widersprüche werden jährlich gegen Entscheidungen von sozialen Sicherungsträgern erhoben, und ein Teil davon wird dann in Widerspruchsausschüssen behandelt. Auf Basis einer Befragung von Mitgliedern in Widerspruchsausschüssen und einer Analyse von Gerichtsakten liegen mit diesem Band nun Ergebnisse und Einordnungen zu Verfahrens- und Konfliktaustragungsmustern aus rechtlicher, soziologischer, politik- und verwaltungswissenschaftlicher Sicht vor.
Aktualisiert: 2019-05-21
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Wirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht im deutschen Recht

Wirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht im deutschen Recht von Höland,  Armin
Der 1959 errichtete Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg hat nach der Verfahrensreform von 1998 erheblichen Einfluss auf die Rechtspraxis in den mittlerweile 47 Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention gewonnen. Beschränkte sich die Wahrnehmung des EGMR über vier Jahrzehnte hinweg im Wesentlichen auf die Fachkreise des Menschenrechtsschutzes und der Strafrechtspflege, so gelangte der „Neue Gerichtshof“ rasch zu Beachtung in der allgemeinen Öffentlichkeit. Bereits zehn Jahre nach der Verfahrensreform hatte der Gerichtshof Ende 2008 seine 10.000ste Entscheidung getroffen. Hierzu beigetragen hat neben dem erleichterten Zugang zum Gerichtshof die Umgestaltung Europas nach den politischen Umbrüchen in Mittel- und Osteuropa ab 1989. Diese Umbrüche haben die Zahlen der Unterzeichnerstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention und der vor den EGMR gebrachten Fälle deutlich ansteigen lassen.°°Die Rechtsprechung des EGMR ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention zu beachten. Die Art und Weise der Beachtung allerdings unterscheidet sich. Mit Wirkungen des EGMR auf die Rechtsordnungen in Deutschland und Polen befasste sich ein deutsch-polnisches Kolloquium, das im April 2010 mit finanzieller Förderung der Deutsch-Polnischen Wissenschaftsstiftung und der Stiftung für deutsch-polnische Zusammenarbeit an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg stattfand. Die folgende Auswahl von Beiträgen stellt aktuelle Erkenntnisse aus den Teilgebieten des öffentlichen und privaten Rechts zusammen.
Aktualisiert: 2023-03-21
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Erb- und steuerrechtliche Fragen der Vermögens- und Unternehmensnachfolge

Erb- und steuerrechtliche Fragen der Vermögens- und Unternehmensnachfolge von Höland,  Armin, Notarkammer Sachsen-Anhalt, Sethe,  Rolf
Der Tagungsband gibt die Referate des gleichnamigen Notarsymposiums wieder, das am 6.6.2007 an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg stattfand. Er enthält Beiträge zu folgenden Themen: „Unternehmensbezogene Fragen der Erbschaftsteuerreform“ (Söffing/Thoma), „Zweckmäßige Nachfolgeklauseln in GmbH-Satzungen“ (Trölitzsch), „Ertragsteuerliche Folgen der Unternehmensnachfolge“ (Sieker), „Die Beschränkung der Erbenhaftung für unternehmensbezogene Nachlassverbindlichkeiten“ (Keim) und „Das Vermächtnis als Gestaltungsinstrument der Unternehmensnachfolge“ (Ivo). Die einzelnen Beiträge der namhaften Praktiker und Wissenschaftler gehen auf die jüngste Entwicklung im Bereich der Vermögens- und Unternehmensnachfolge ein und berücksichtigen dabei insbesondere Fragen der Rechtsgestaltung.
Aktualisiert: 2020-11-16
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Grenzen des Rechts

Grenzen des Rechts von Foblets,  Marie-Claire, Hanschel,  Dirk, Höland,  Armin
Wie lassen sich die Grenzen des Rechts würdigen? Entstanden ist diese Veröffentlichung aus dem Lehrveranstaltungsformat eines „Gesellschaftswissenschaftlichen Kollegs“, das sich unter dem Titel „Die Grenzen des (staatlichen) Rechts" über einen Zeitraum von zwei Jahren, genauer von 2015 bis 2017, erstreckte und von der Studienstiftung des deutschen Volkes organisiert wurde. Das Ziel besteht darin zu zeigen, wie bereichernd ein Ansatz sein kann, der sich nicht darauf beschränkt zu erkunden, wie das positive Recht bestimmte Situationen regelt, sondern für sich in Anspruch nimmt, möglichst genau die Grenzen des Rechts zu untersuchen und konkrete Fälle unzureichender rechtlicher Antworten auf individuelle Situationen zu identifizieren. Noch vor wenigen Jahren hätte ein Buch wie das vorliegende manches Erstaunen hervorrufen können. Mittlerweile jedoch sind die Grenzen des positiven Rechts immer offenkundiger geworden. Der Gedanke, ihnen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, ist mit dieser Beobachtung verbunden und dürfte daher nicht überraschen. Vor dem Hintergrund dieser und weiterer grundsätzlicher Überlegungen stellen sieben Studierende, die sich in der Schlussphase ihrer universitären Ausbildung befinden und die sich für Grenzen des Rechts interessieren, dem Leser in diesem Band ihre Sichtweisen hierauf vor. Sie bieten sieben Ansätze, die – jeder auf seine Weise – in gehaltvolle Analysen des Rechts münden, die das Recht nicht als eine geschlossene Gesamtheit von Regeln, sondern als einen Prozess der Entwicklung, des Wandels und der Anpassung beschreiben, der in seinem jeweiligen Kontext zu würdigen ist und hier seine Kraft entfaltet. Indem man akzeptiert, dass das positive Recht nicht für alle Situationen die angemessene Lösung bereithält, lernt man auch zu akzeptieren, dass die Suche nach Gerechtigkeit damit nicht endet, sondern fortgesetzter Überprüfung und Bemühungen bedarf.
Aktualisiert: 2020-01-07
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Kündigungspraxis und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis

Kündigungspraxis und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis von Beier,  Astrid, Erthal,  Claudia, Höland,  Armin, Kahl,  Ute, Kranhold,  Andrea, Richter,  Kathrin, Zeibig,  Nadine
Erstmals seit 25 Jahren liegt wieder eine rechtssoziologisch-empirische Untersuchung des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes in Deutschland vor. Im Unterschied zum Forschungsbericht des MPI für ausländisches und internationales Privatrecht von 1981 ist sie auf das arbeitsgerichtliche Verfahren beschränkt. Der Bedarf an neuer rechtsempirischer Erkenntnis zur umstrittenen Frage von Wirkungen und Folgen des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes ist stark. Wie selten sonst, gehen Wahrnehmung und Wirklichkeit bei diesem Thema auseinander. Den Kritikern zufolge liegen in dem durch die Rechtsprechung unübersichtlich gewordenen Kündigungsschutz ein ernst zu nehmendes Einstellungshemmnis und eine wesentliche Ursache für die hohe Arbeitslosigkeit. Mit Hilfe von Aktenanalysen und schriftlichen Befragungen von RichterInnen an Arbeits- und Landesarbeitsgerichten entstand ein viele rechtspolitische Behauptungen relativierendes Bild der Rechtswirklichkeit im Kündigungsklageverfahren. Da die Erhebungsinstrumente weitgehend mit der MPI-Untersuchung von 1981 übereinstimmen, ermöglicht die Untersuchung zugleich eine interessante Betrachtung der Veränderungen im Kündigungs- und Klageverhalten im Zeitverlauf.
Aktualisiert: 2020-11-16
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Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich von Höland,  Armin, Notarkammer Sachsen-Anhalt, Sethe,  Rolf
Das 1977 aus gleichheits- und gerechtigkeitspolitischen Gründen für den Fall der Scheidung einer Ehe im deutschen Familienrecht eingeführte Institut des Versorgungsausgleichs hat sich durch die Neuregelung seit dem 1. September 2009 in dem Gesetz über den Versorgungsausgleich erheblich verändert. Augenfällig sind vor allem zwei Veränderungen: Die Regelung wurde aus dem Vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs herausgenommen und in ein eigenständiges Gesetz überführt. Der über drei Jahrzehnte hinweg herrschende Grundsatz des Einmalausgleichs aller Anrechte, der wegen fehleranfälliger Prognosen häufig zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt hatte und auch durch das nachfolgende Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) von 1983 nicht nachhaltig verbessert werden konnte, wurde durch das Prinzip der internen Teilung von Anrechten ersetzt. Das Familiengericht überträgt nunmehr für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Zu einer ersten Bewertung der neuen Reform des Versorgungsausgleichs und zu einer Abschätzung der damit verbundenen Probleme für die notarielle Praxis hatte das 6. Notarrechtliche Symposium an der Martin-Luther-Universität Halle eine Reihe von theoretisch wie praktisch mit der Anwendung des Versorgungsausgleichs befassten Referentinnen und Referenten zu Vorträgen und Diskussion versammelt. Die Auswahl von Beiträgen bietet in knapper und dichter Form unter verschiedenen Blickwinkeln erste Analysen zu diesem auch praktisch bedeutsamen Thema.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Nichts zu klagen? Der Rückgang der Klageeingangszahlen in der Justiz

Nichts zu klagen? Der Rückgang der Klageeingangszahlen in der Justiz von Höland,  Armin, Meller-Hannich,  Caroline
Nach Jahrzehnten starker Inanspruchnahme der Justiz in Deutschland lässt sich eine Umkehrung der Entwicklung feststellen: Über alle Gerichtsbarkeiten hinweg wird weniger geklagt. Die Zahlen der Klageeingänge sinken mittlerweile selbst in der Sozialgerichtsbarkeit, die ab 2005 einen steilen Aufschwung erfahren hatte. Welche Ursachen hat das? Weniger Rechtsprobleme oder andere Formen der Bearbeitung? Werden Probleme inzwischen bei Kundenbeschwerdestellen gelöst? Wird die Qualität von Leistungen nicht länger durch rechtliche Kategorien evaluiert, sondern durch Punktesysteme und Bewertungen, eine digitale Form sozialer Kontrolle? Liegt es an der guten wirtschaftlichen Konjunktur? Arbeitet die deutsche Justiz nicht effizient genug? Gibt es einen Wandel im Rechtsbewusstsein? Ist die Konkurrenz der alternativen Streitbeilegung zu groß? Sind es Änderungen im materiellen Recht? Allgemeingültige Erklärungen gibt es bislang nicht. Aber auch aus einzelnen Beobachtungen kann Erkenntnis erwachsen. Die Beiträge auf einem im Dezember 2015 an der Universität Halle veranstalteten Symposium zu diesem Thema bieten weiterführende Beobachtungen und Deutungen aus der Gerichts- und Schlichtungspraxis und aus der empirischen Rechtsforschung. Mit Beiträgen von: Armin Höland und Caroline Meller-Hannich, Rückgang der Klageeingangszahlen – wo liegt das Problem? Winfried Schubert, Gehen der Justiz in Deutschland die Zivilverfahren aus? Fakten, Überlegungen, Maßnahmen insbesondere mit Bezug zu Sachsen-Anhalt; Monika Nöhre, Erfahrungen mit Streitverhalten und Streitbeilegung aus Justiz und Schlichtung; Eberhard Natter, Die Arbeitsgerichtsbarkeit Baden-Württemberg im Wechsel der Konjunkturzyklen; Michael Moeskes, Entscheidung und Schlichtung im Verwaltungsrecht; Holger Scheiding, Streitverhalten und Streitbeilegung in der Wirtschaft: Erfahrungen aus der Sicht des Handwerks; Kerstin Kols, Streitverhalten und Streitbeilegung im Bereich der Arzthaftung in Deutschland aus Sicht der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern; Hubert Rottleuthner, Prozessflut und Prozessebbe – Fragen und Forschungsbedarf; Bernd Hirtz, Die Zukunft des Zivilprozesses; Reinhard Greger, Postkutsche auf der Autobahn – Ist der Zivilprozess noch zeitgemäß?
Aktualisiert: 2023-04-04
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Wirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht im deutschen Recht

Wirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht im deutschen Recht von Höland,  Armin
Der 1959 errichtete Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg hat nach der Verfahrensreform von 1998 erheblichen Einfluss auf die Rechtspraxis in den mittlerweile 47 Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention gewonnen. Beschränkte sich die Wahrnehmung des EGMR über vier Jahrzehnte hinweg im Wesentlichen auf die Fachkreise des Menschenrechtsschutzes und der Strafrechtspflege, so gelangte der „Neue Gerichtshof“ rasch zu Beachtung in der allgemeinen Öffentlichkeit. Bereits zehn Jahre nach der Verfahrensreform hatte der Gerichtshof Ende 2008 seine 10.000ste Entscheidung getroffen. Hierzu beigetragen hat neben dem erleichterten Zugang zum Gerichtshof die Umgestaltung Europas nach den politischen Umbrüchen in Mittel- und Osteuropa ab 1989. Diese Umbrüche haben die Zahlen der Unterzeichnerstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention und der vor den EGMR gebrachten Fälle deutlich ansteigen lassen. Die Rechtsprechung des EGMR ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention zu beachten. Die Art und Weise der Beachtung allerdings unterscheidet sich. Mit Wirkungen des EGMR auf die Rechtsordnungen in Deutschland und Polen befasste sich ein deutsch-polnisches Kolloquium, das im April 2010 mit finanzieller Förderung der Deutsch-Polnischen Wissenschaftsstiftung und der Stiftung für deutsch-polnische Zusammenarbeit an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg stattfand.
Aktualisiert: 2022-01-20
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Gebührenrecht im sozialgerichtlichen Verfahren

Gebührenrecht im sozialgerichtlichen Verfahren von Braun,  Bernard, Buhr,  Petra, Golke,  Tim, Höland,  Armin, Rehberg,  Viktoria, Schmidt,  Sabine, Sethe,  Anna, Ullmann,  Karen, Welti,  Felix
Mit dem Grundsatz der Kostenfreiheit, einer Besonderheit unter den fünf Gerichtszweigen in Deutschland, wollte der Gesetzgeber des Jahres 1953 aus sozialpolitischen Erwägungen einen auch für unbemittelte Personen einfachen Zugang zum sozialgerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten. Allein zwischen 1995 und 2007 hat sich die Zahl der Klageeingänge an den Sozialgerichten um rund 50% erhöht. Vor dem Hintergrund der hiermit verbundenen Kosten- und Organisationslast für die Sozialgerichtsbarkeit beabsichtigt ein im Jahr 2006 über den Bundesrat eingebrachter Entwurf zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, den Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit abzuschaffen. An dessen Stelle soll eine allgemeine Verfahrensgebühr von 75, 150 und 225 Euro für die drei Instanzen treten. Die Frage, ob das Ziel der Bewältigung der „Eingangs- und Kostenflut der sozialgerichtlichen Verfahren“ (so der Gesetzesentwurf) auf diesem Wege erreicht werden kann, war Gegenstand eines rechtsempirischen Forschungsprojektes, das eine aus Rechts- und Sozialwissenschaftlern zusammengesetzte Forschungsgruppe im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zwischen Ende 2006 und Mitte 2008 durchführte. Dabei kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass die Bedeutung der Gerichtskostenfreiheit als Ursache für den Klageanstieg stark überschätzt wird.
Aktualisiert: 2020-11-16
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