Die Feststellung der biologischen Abstammung.

Die Feststellung der biologischen Abstammung. von Helms,  Tobias
Tobias Helms untersucht, unter welchen Voraussetzungen es im deutschen und französischen Recht möglich ist, die biologische Abstammung eines Kindes zu ermitteln. Dabei geht es zum einen um die bloße Kenntnis der genetischen Abstammung, zum anderen um die Begründung juristischer Beziehungen zwischen einem Kind und seinen leiblichen Eltern. Die historische Entwicklung zeigt, daß das deutsche Recht der biologischen Abstammung eine besondere Bedeutung beimißt und traditionell nach Stabilität der abstammungsrechtlichen Verhältnisse strebt. Demgegenüber wird in Frankreich die freiwillige Begründung familienrechtlicher Verhältnisse stärker akzentuiert. Bei dem Versuch, sich an der gelebten Wirklichkeit zu orientieren, läuft das französische Recht allerdings teilweise Gefahr, Praktikabilität und Eindeutigkeit der Vater-Kind-Zuordnung aufs Spiel zu setzen. Vor diesem Hintergrund wird das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 1. 7. 1998 eingehend analysiert: Einerseits war der Gesetzgeber bereit, eine größere Flexibilität und damit einhergehend eine gewisse Unsicherheit im Abstammungsrecht in Kauf zu nehmen, andererseits blieb er - im Vergleich zum französischen Recht - auf halbem Wege stehen, indem beispielsweise dem Erzeuger kein Recht auf Vaterschaftsanfechtung zugestanden wurde. Insbesondere beschäftigt sich der Verfasser auch mit dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, das dem französischen Denken völlig fern liegt. Allerdings weist er ihm auch im deutschen Recht nur einen begrenzten Anwendungsbereich vor allem im Adoptionsrecht zu, während es im allgemeinen Abstammungsrecht einen Fremdkörper darstelle. Darüber hinaus kritisiert der Autor die Anerkennung eines Auskunftsanspruchs des Kindes gegen seine Mutter auf Nennung seines Erzeugers und legt diesbezüglich Widersprüche innerhalb der neueren verfassungsrichterlichen Judikatur offen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Brauchen wir ein drittes Geschlecht?

Brauchen wir ein drittes Geschlecht? von Helms,  Tobias
Im Jahre 2013 wurde in § 22 Abs. 3 PStG klargestellt, dass der Personenstand von Intersexuellen ohne Angabe der Geschlechtszugehörigkeit in das Geburtenregister eingetragen werden kann. Gleichwohl basiert das deutsche Familienrecht weiterhin auf einer binären Geschlechterordnung. Der Vortrag analysiert die Frage, ob ein drittes Geschlecht anzuerkennen ist oder auf das Geschlecht als Kategorie des Familienrechts ganz verzichtet werden sollte.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Brauchen wir ein drittes Geschlecht?

Brauchen wir ein drittes Geschlecht? von Helms,  Tobias
Im Jahre 2013 wurde in § 22 Abs. 3 PStG klargestellt, dass der Personenstand von Intersexuellen ohne Angabe der Geschlechtszugehörigkeit in das Geburtenregister eingetragen werden kann. Gleichwohl basiert das deutsche Familienrecht weiterhin auf einer binären Geschlechterordnung. Der Vortrag analysiert die Frage, ob ein drittes Geschlecht anzuerkennen ist oder auf das Geschlecht als Kategorie des Familienrechts ganz verzichtet werden sollte.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Brauchen wir ein drittes Geschlecht?

Brauchen wir ein drittes Geschlecht? von Helms,  Tobias
Im Jahre 2013 wurde in § 22 Abs. 3 PStG klargestellt, dass der Personenstand von Intersexuellen ohne Angabe der Geschlechtszugehörigkeit in das Geburtenregister eingetragen werden kann. Gleichwohl basiert das deutsche Familienrecht weiterhin auf einer binären Geschlechterordnung. Der Vortrag analysiert die Frage, ob ein drittes Geschlecht anzuerkennen ist oder auf das Geschlecht als Kategorie des Familienrechts ganz verzichtet werden sollte.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Die Feststellung der biologischen Abstammung.

Die Feststellung der biologischen Abstammung. von Helms,  Tobias
Tobias Helms untersucht, unter welchen Voraussetzungen es im deutschen und französischen Recht möglich ist, die biologische Abstammung eines Kindes zu ermitteln. Dabei geht es zum einen um die bloße Kenntnis der genetischen Abstammung, zum anderen um die Begründung juristischer Beziehungen zwischen einem Kind und seinen leiblichen Eltern. Die historische Entwicklung zeigt, daß das deutsche Recht der biologischen Abstammung eine besondere Bedeutung beimißt und traditionell nach Stabilität der abstammungsrechtlichen Verhältnisse strebt. Demgegenüber wird in Frankreich die freiwillige Begründung familienrechtlicher Verhältnisse stärker akzentuiert. Bei dem Versuch, sich an der gelebten Wirklichkeit zu orientieren, läuft das französische Recht allerdings teilweise Gefahr, Praktikabilität und Eindeutigkeit der Vater-Kind-Zuordnung aufs Spiel zu setzen. Vor diesem Hintergrund wird das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 1. 7. 1998 eingehend analysiert: Einerseits war der Gesetzgeber bereit, eine größere Flexibilität und damit einhergehend eine gewisse Unsicherheit im Abstammungsrecht in Kauf zu nehmen, andererseits blieb er - im Vergleich zum französischen Recht - auf halbem Wege stehen, indem beispielsweise dem Erzeuger kein Recht auf Vaterschaftsanfechtung zugestanden wurde. Insbesondere beschäftigt sich der Verfasser auch mit dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, das dem französischen Denken völlig fern liegt. Allerdings weist er ihm auch im deutschen Recht nur einen begrenzten Anwendungsbereich vor allem im Adoptionsrecht zu, während es im allgemeinen Abstammungsrecht einen Fremdkörper darstelle. Darüber hinaus kritisiert der Autor die Anerkennung eines Auskunftsanspruchs des Kindes gegen seine Mutter auf Nennung seines Erzeugers und legt diesbezüglich Widersprüche innerhalb der neueren verfassungsrichterlichen Judikatur offen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Feststellung der biologischen Abstammung.

Die Feststellung der biologischen Abstammung. von Helms,  Tobias
Tobias Helms untersucht, unter welchen Voraussetzungen es im deutschen und französischen Recht möglich ist, die biologische Abstammung eines Kindes zu ermitteln. Dabei geht es zum einen um die bloße Kenntnis der genetischen Abstammung, zum anderen um die Begründung juristischer Beziehungen zwischen einem Kind und seinen leiblichen Eltern. Die historische Entwicklung zeigt, daß das deutsche Recht der biologischen Abstammung eine besondere Bedeutung beimißt und traditionell nach Stabilität der abstammungsrechtlichen Verhältnisse strebt. Demgegenüber wird in Frankreich die freiwillige Begründung familienrechtlicher Verhältnisse stärker akzentuiert. Bei dem Versuch, sich an der gelebten Wirklichkeit zu orientieren, läuft das französische Recht allerdings teilweise Gefahr, Praktikabilität und Eindeutigkeit der Vater-Kind-Zuordnung aufs Spiel zu setzen. Vor diesem Hintergrund wird das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 1. 7. 1998 eingehend analysiert: Einerseits war der Gesetzgeber bereit, eine größere Flexibilität und damit einhergehend eine gewisse Unsicherheit im Abstammungsrecht in Kauf zu nehmen, andererseits blieb er - im Vergleich zum französischen Recht - auf halbem Wege stehen, indem beispielsweise dem Erzeuger kein Recht auf Vaterschaftsanfechtung zugestanden wurde. Insbesondere beschäftigt sich der Verfasser auch mit dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, das dem französischen Denken völlig fern liegt. Allerdings weist er ihm auch im deutschen Recht nur einen begrenzten Anwendungsbereich vor allem im Adoptionsrecht zu, während es im allgemeinen Abstammungsrecht einen Fremdkörper darstelle. Darüber hinaus kritisiert der Autor die Anerkennung eines Auskunftsanspruchs des Kindes gegen seine Mutter auf Nennung seines Erzeugers und legt diesbezüglich Widersprüche innerhalb der neueren verfassungsrichterlichen Judikatur offen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Gewinnherausgabe als haftungsrechtliches Problem

Gewinnherausgabe als haftungsrechtliches Problem von Helms,  Tobias
Dem geltenden deutschen Haftungsrecht liegt kein kohärentes System der Gewinnabschöpfung zu Grunde. Verantwortlich hierfür sind nicht nur die Lückenhaftigkeit, Unbestimmtheit und Widersprüchlichkeit der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die zivilrechtliche Gewinnabschöpfung wirft auch ein grundlegendes Wertungsproblem auf: Wird eine Gewinnabschöpfung zugelassen, so besteht die Gefahr, dass der Verletzte mehr erhält, als er bei ungestörtem Verlauf der Dinge jemals erlangt hätte. Wird eine Gewinnabschöpfung aber verweigert, so wird in Kauf genommen, dass dem Verletzer ein Vorteil verbleibt, den er ohne den Rechtsbruch niemals erzielt hätte. Tobias Helms untersucht die haftungsrechtlichen Ausgleichsmechanismen des deutschen Rechts auf ihren Beitrag zur Lösung der Gewinnabschöpfungsfrage, angefangen vom Bereicherungsrecht über die Haftung wegen Geschäftsanmaßung und die deliktische Schadensersatzhaftung bei Verletzung von Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechten bis zum Anspruch auf das stellvertretende commodum sowie die Haftung wegen Verletzung von Treuepflichten. Der Autor zeigt, dass die Gewinnhaftung nicht so sehr dazu dient, Rechtsverletzungen allgemein vorzubeugen, sondern eine Sanktion für ein spezifisches Unrecht darstellt. Dabei liegt der einheitliche Grundgedanke stets darin, dass der von der Rechtsordnung gewährte Schutz unvollkommen wäre, wenn bestimmte rechtlich anerkannte Interessen gegenüber bestimmten Eingriffsformen nicht mit Hilfe der Gewinnabschöpfung geschützt würden. Hiervon ausgehend entwickelt der Autor eine Gesamtkonzeption, aus der sich schlüssig ableiten lässt, auf welche Kriterien es bei der Anwendung der einschlägigen Anspruchsgrundlagen jeweils entscheidend ankommen sollte.
Aktualisiert: 2022-12-22
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FamFG

FamFG von Abramenko,  Andrik, Ahn-Roth,  Wera, Bömelburg,  Regina, Drews,  Ulrich, Dürbeck,  Werner, Feskorn,  Christian, Fröschle,  Tobias, Hammer,  Stephan, Hau,  Wolfgang, Heiter,  Norbert, Helms,  Tobias, Holzer,  Johannes, Keuter,  Wolfgang, Neumann,  Ralph, Prütting,  Hanns, Roth,  Andreas, Wagner,  Andreas, Zorn,  Dagmar
Der Prütting/Helms kommt topaktuell genau zum richtigen Zeitpunkt! Die neue Auflage enthält bereits die komplette Kommentierung der FamFG-Vorschriften, die am 1.1.2023 durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft treten. Zudem wurden die Änderungen durch das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) für das Inkrafttreten am 1.1.2024 vorausschauend kommentiert. Der Praktiker findet hier richtungweisende Erläuterungen zu allen 9 Büchern des FamFG, nicht nur zum familienverfahrensrechtlichen Teil. Die Kommentierung besticht durch einen klaren Fokus auf praxisorientierte Lösungen für alle Alltagsprobleme rund um das FamFG. Die neueste höchst- und instanzgerichtliche Rechtsprechung wird klar und meinungsstark auf den Punkt gebracht. Viele Formulierungsvorschläge vervollständigen das Werk. Das internationale Recht ist gründlich aktualisiert worden; und natürlich sind in den FamFG-Vorschriften die zum FamFG parallel geltenden europäischen Verordnungen und internationalen Übereinkommen aufbereitet.
Aktualisiert: 2022-10-19
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Sachenrecht II

Sachenrecht II von Helms,  Tobias, Zeppernick,  Jens Martin
Zum Werk Gute Kenntnisse des stets prüfungsrelevanten Sachenrechts sind essentiell für ein gutes Examensergebnis. Dieser Band behandelt die wesentlichen Grundlagen des Immobiliarsachenrechts, also des Rechts der unbeweglichen Sachen, in kompakter und prüfungsrelevanter Darstellung. Unterstützt wird das Wiederholen durch Aufbauschemata, grafische Übersichten, kleine Fälle mit Lösungen sowie Merkhilfen. Thematisch behandelt werden u.a.:Materielles Grundstücksrecht (u.a. Begründung, Übertragung, Beendigung von Grundstücksrechten; Rangordnung; Vormerkung)Formelles Grundstücksrecht (Grundbuch, Eintragung)Übertragung von ImmobiliarrechtenAnsprüche aus dem EigentumRecht der Hypotheken und Grundschulden Vorteile auf einen BlickImmobiliarsachenrecht einfach erklärtideal zum kurzfristigen Wiederholen oder Einarbeitenkompaktes Format zum kleinen Preis Zur Neuauflage Die Neuauflage wurde insgesamt auf den neuesten Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung gebracht. Zielgruppe Für Studierende und Referendarinnen und Referendare sowie alle, die sich in kurzer Zeit in das Immobiliarsachenrecht einarbeiten oder das Gebiet schnell wiederholen wollen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. 12: Internationales Privatrecht I, Europäisches Kollisionsrecht, Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (Art. 1-26)

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. 12: Internationales Privatrecht I, Europäisches Kollisionsrecht, Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (Art. 1-26) von Coester,  Michael, Dutta,  Anatol, Gössl,  Susanne Lilian, Heiderhoff,  Bettina, Hein,  Jan von, Helms,  Tobias, Kleinschmidt,  Jens, Koch,  Elisabeth, Lipp,  Volker, Looschelders,  Dirk, Rentsch,  Bettina Konstanze, Säcker,  Franz-Jürgen, Staudinger,  Ansgar
Vorteile auf einen Blickelementares Handwerkszeug zur vertieften juristischen Problemlösunghoher Praxisnutzenwissenschaftliche Reputationverlässliche Zitatquelle Zur Neuauflage von Band 12 Das Internationale Privatrecht folgt der bewährten Konzeption, die Kommentierungen der auf zahlreiche Regelungsebenen verteilten Normtexte nach Themengebieten zu gliedern. Der Allgemeine Teil des IPR wird in der Einleitung und zu den Art. 3-6 EGBGB ausführlich unter Einschluss der europäischen Bezüge erläutert. Im Anschluss an das Personalstatut werden das New Yorker Staatenlosenübereinkommen und die Genfer Flüchtlingskonvention auszugsweise kommentiert. Das Internationale Namensrecht wird unter Einschluss der europarechtlichen Bezüge und der maßgeblichen CIEC-Übereinkommen erläutert. Die neuen EU-Verordnungen zum Internationalen Güterrecht (EuGüVO, EuPartVO) werden in dieser Auflage erstmals Artikel für Artikel kommentiert; ferner ist das Deutschfranzösische Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft berücksichtigt. Das IPR der gleichgeschlechtlichen Ehe ist seit der Vorauflage erneut grundlegend reformiert worden; insoweit ist die Kommentierung auf dem neuesten Stand gebracht. Die Neuregelung der Anerkennung außergerichtlicher Auslandsscheidungen in Art. 17 Abs. 2 EGBGB wird ebenfalls ausführlich kommentiert. Auch die Kommentierungen der EU-Unterhaltsverordnung sowie des Haager Unterhaltsprotokolls (HUP) wurden gründlich aktualisiert. Das Internationale Kindschaftsrecht umfasst Kommentierungen der EU-Eheverordnung (Brüssel IIa-VO), des Kinderschutzübereinkommens (KSÜ), des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens (EuSorgeRÜ) und des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ), des Haager Adoptionsübereinkommens (HAdoptÜ) und des AdWirkG. Erläutert sind ferner das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen (ErwSÜ) einschließlich des nationalen Ausführungsgesetzes (ErwSÜAG). Ausführlich artikelweise erläutert werden die EuErbVO und das HTestformÜ. Berücksichtigt sind ferner die nationalen Anpassungsgesetze. Der ergänzende Normbestand des EGBGB zum IPR, der insbesondere im Ehe-, Abstammungs- und Adoptionsrecht weiterhin große Bedeutung hat, wird ebenfalls in Band 12 detailliert kommentiert. Auch die 9. Auflage bringt selbstverständlich die Kommentierung in Bezug auf die seit der Vorauflage ergangene Rechtsprechung und Literatur wieder auf den aktuellen Stand. Zielgruppe Für Angehörige der Justiz, der Rechtsanwaltschaft, des Notariats, von Behörden und Unternehmen.
Aktualisiert: 2023-04-24
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Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. 11: Erbrecht, §§ 1922-2385, §§ 27-35 BeurkG

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. 11: Erbrecht, §§ 1922-2385, §§ 27-35 BeurkG von Fest,  Timo, Gergen,  Thomas, Grziwotz,  Herbert, Helms,  Tobias, Kessal-Wulf,  Sibylle, Küpper,  Wolfgang, Lange,  Knut Werner, Leipold,  Dieter, Lieder,  Jan, Musielak,  Hans-Joachim, Rudy,  Mathis, Sticherling,  Philipp, Wegerhoff,  Stefan, Zimmermann,  Walter
Vorteile auf einen Blickelementares Handwerkszeug für alle juristischen Berufe zur vertieften Problemlösunghoher Praxisnutzenwissenschaftliche Reputationverlässliche Zitatquelle Zur Neuauflage von Band 11 Das Erbrecht ist vom Normenbestand eine eher statische Materie. In dieser Auflage galt es, zu den §§ 1922?2385 BGB lediglich das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.7.2017 mit den Neuerungen in §§ 2275, 2282, 2284, 2290, 2296 und 2347 zu berücksichtigen. Besonders hervorzuheben sind darüber hinaus die Ausführungen zum digitalen Nachlass sowie zum Pflichtteilsrecht. Herausgearbeitet werden die Schnittstellen zum Gesellschaftsrecht, zum neuen Vormundschafts- und Betreuungsrecht sowie zum internationalen Recht (EuErbVO). Zielgruppe Für Richterschaft, Rechtsanwaltschaft, Notariate, Behörden, Unternehmen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. 13: Internationales Privatrecht II, IntWR, Art. 50-253 EGBGB

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. 13: Internationales Privatrecht II, IntWR, Art. 50-253 EGBGB von Artz,  Markus, Bieber,  Hans-Jürgen, Busche,  Jan, Casper,  Matthias, Drexl,  Josef, Finkenauer,  Thomas, Franzen,  Martin, Fritsche,  Jörn, Fröschle,  Tobias, Grothe,  Helmut, Grundmann,  Stefan, Grziwotz,  Herbert, Harke,  Jan Dirk, Heermann,  Peter W., Hein,  Jan von, Helms,  Tobias, Hennemann,  Heike, Huber,  Peter, Junker,  Abbo, Kieninger,  Eva-Maria, Kindler,  Peter, Kleinschmidt,  Jens, Koch,  Elisabeth, Krueger,  Wolfgang, Lehmann,  Matthias, Leipold,  Dieter, Leuschner,  Lars, Looschelders,  Dirk, Martiny,  Dieter, Maultzsch,  Felix, Metzger,  Axel, Oetker,  Hartmut, Raude,  Karin, Rentsch,  Bettina Konstanze, Rudy,  Mathis, Sachsen Gessaphe,  Karl August Prinz von, Säcker,  Franz-Jürgen, Schäfer,  Carsten, Schneider,  Angie, Tillmanns,  Kerstin, Tonner,  Klaus, Wagner,  Gerhard, Weber,  Christoph Andreas, Weitemeyer,  Birgit, Wellenhofer,  Marina, Wendehorst,  Christiane, Wurmnest,  Wolfgang
Aktualisiert: 2023-04-21
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