Die Verordnung über den Zugang zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane im Lichte des Transparenzprinzips.

Die Verordnung über den Zugang zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane im Lichte des Transparenzprinzips. von Heitsch,  Christian
Der Autor untersucht, ob die Gemeinschaftsorgane bei Erlaß der »Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu EG-Dokumenten« die Grenzen ihres primärrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraums eingehalten haben. Die Vorschriften des EG-Vertrags ermächtigen die Organe ganz allgemein, Ausnahmen vom Zugangsanspruch der Öffentlichkeit festzulegen, und verlangen eine Abwägung zwischen dem Zugangsanspruch und nicht näher umschriebenen legitimen Geheimhaltungsinteressen. In einem Rechtsvergleich werden die deutschen, französischen, schwedischen und britischen Vorschriften über die Öffentlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens und der Verwaltungsdokumente in den Blick genommen. Gesetze werden in allen betrachteten Rechtsordnungen nach öffentlicher Parlamentsberatung erlassen. Verwaltungsdokumente sind in unterschiedlichem Ausmaß öffentlich zugänglich. Es gibt einen gemeineuropäischen Katalog legitimer Geheimhaltungsinteressen. In der Struktur der Europäischen Gemeinschaft kommt der Transparenz der Entscheidungsvorgänge erhebliche Bedeutung für die demokratische Legitimation zu. Denn die Legitimationsleistung der Parlamente stößt hier an strukturelle Grenzen. Sie ist dadurch zu ergänzen, daß nach Möglichkeit alle von den Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane betroffenen Interessen am Entscheidungsprozeß beteiligt werden. Der prinzipiell offene Zugang zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane ist ein wichtiger Schritt hierzu. Diesen Bedingungen wird ein Modell des Aktenzugangsrechts am besten gerecht, in welchem der Zugang zum Schutz gemeineuropäischer Geheimhaltungsinteressen nur verweigert werden darf, wenn im Einzelfall eine konkrete Beeinträchtigung dieser Interessen dargelegt ist und eine Interessenabwägung durchgeführt wurde. Die Verordnung hält sich mit Ausnahme ihrer Vorschriften über den Zugang zu legislatorischen Dokumenten innerhalb des hierdurch vorgegebenen Gestaltungsspielraums.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Verordnung über den Zugang zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane im Lichte des Transparenzprinzips.

Die Verordnung über den Zugang zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane im Lichte des Transparenzprinzips. von Heitsch,  Christian
Der Autor untersucht, ob die Gemeinschaftsorgane bei Erlaß der »Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu EG-Dokumenten« die Grenzen ihres primärrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraums eingehalten haben. Die Vorschriften des EG-Vertrags ermächtigen die Organe ganz allgemein, Ausnahmen vom Zugangsanspruch der Öffentlichkeit festzulegen, und verlangen eine Abwägung zwischen dem Zugangsanspruch und nicht näher umschriebenen legitimen Geheimhaltungsinteressen. In einem Rechtsvergleich werden die deutschen, französischen, schwedischen und britischen Vorschriften über die Öffentlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens und der Verwaltungsdokumente in den Blick genommen. Gesetze werden in allen betrachteten Rechtsordnungen nach öffentlicher Parlamentsberatung erlassen. Verwaltungsdokumente sind in unterschiedlichem Ausmaß öffentlich zugänglich. Es gibt einen gemeineuropäischen Katalog legitimer Geheimhaltungsinteressen. In der Struktur der Europäischen Gemeinschaft kommt der Transparenz der Entscheidungsvorgänge erhebliche Bedeutung für die demokratische Legitimation zu. Denn die Legitimationsleistung der Parlamente stößt hier an strukturelle Grenzen. Sie ist dadurch zu ergänzen, daß nach Möglichkeit alle von den Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane betroffenen Interessen am Entscheidungsprozeß beteiligt werden. Der prinzipiell offene Zugang zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane ist ein wichtiger Schritt hierzu. Diesen Bedingungen wird ein Modell des Aktenzugangsrechts am besten gerecht, in welchem der Zugang zum Schutz gemeineuropäischer Geheimhaltungsinteressen nur verweigert werden darf, wenn im Einzelfall eine konkrete Beeinträchtigung dieser Interessen dargelegt ist und eine Interessenabwägung durchgeführt wurde. Die Verordnung hält sich mit Ausnahme ihrer Vorschriften über den Zugang zu legislatorischen Dokumenten innerhalb des hierdurch vorgegebenen Gestaltungsspielraums.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder

Die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder von Heitsch,  Christian
Indem das Grundgesetz den Ländern die Ausführung der Bundesgesetze sowie des unmittelbar wirkenden Gemeinschaftsrechts zuweist, konstituiert es eine besondere Form der vertikalen Gewaltenteilung. Christian Heitsch arbeitet deren wesentliche Strukturen unter Berücksichtigung der Problemgeschichte deutscher föderaler Ordnung seit 1815 sowie unter Würdigung des demokratischen und sozialen Charakters unseres heutigen Bundesstaats heraus. Dabei zeigt sich, daß die Ingerenzrechte, die der Bundesregierung im Bereich der Landeseigenverwaltung und der Bundesauftragsverwaltung zur Verfügung stehen, den Ländern noch erheblichen Raum lassen, beim Vollzug der Bundesgesetze unterschiedliche Schwerpunkte zu setzen. Geltungsgrund der Bundestreue kann unter dem Grundgesetz weder das 'Wesen' des Bundesstaates sein, noch die Anknüpfung an rechtsstaatliche Grundsätze, noch der offene oder verdeckte Rückgriff auf das 'bündische Prinzip' der Verfassungsverträge von 1867/1870. Vielmehr kommt nur die vorsichtige Erweiterung ausdrücklich normierter Informations-, Rücksichtnahme- und Mitwirkungspflichten in Betracht. Als Maßstab richterlicher Streitentscheidung ist die Bundestreue daher strikt subsidiär. Unter Berücksichtigung politikwissenschaftlicher Erkenntnisse unterzieht der Autor die extensive Auslegung der Zustimmungsrechte des Bundesrats einer Grundsatzkritik. Nach systematischer Betrachtung aller Anwendungsfälle der Auftragsverwaltung kristallisieren sich zwei Varianten dieses Verwaltungstyps mit unterschiedlich weit reichenden Steuerungsbefugnissen der Bundesregierung heraus. Christian Heitsch kommt zu dem Ergebnis, daß die prinzipielle Anknüpfung der Ausgabenlast an die Verwaltungskompetenz entgegen verbreiteter Kritik weiterhin sachgerecht ist, und daß die gegenseitige Haftung des Bundes und der Länder für fehlerhafte Verwaltung eine wesentliche Schutzfunktion für beide staatlichen Ebenen entfaltet.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Bundes-Immissionsschutzgesetz

Bundes-Immissionsschutzgesetz von Brinktrine,  Ralf, Dederer,  Hans-Georg, Ennuschat,  Jörg, Fisahn,  Andreas, Frenz,  Walter, Guckelberger,  Annette, Hatje,  Armin, Heitsch,  Christian, Kirchhof,  Florian, Kotulla,  Michael, Kugelmann,  Dieter, Kühling,  Jürgen, Linke,  Tobias, Mager,  Ute, Peine,  Matthias, Porger,  Karl-Wilhelm, Rolfsen,  Michael, Schimansky,  Christian, Schmidt-Eichstaedt,  Gerd, Wiebe,  Gerhard
Die Kommentierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfolgt durch einen Kreis namhafter Praktiker und Wissenschaftler um den Herausgeber Prof. Dr. Michael Kotulla. Die mit der Thematik bestens vertrauten Autoren bieten die Gewähr, dass das Gesetz den Bedürfnissen von Wissenschaft und Praxis gemäß aktuell, ausführlich und kompetent erläutert wird. Abgerundet wird die Ausgabe durch die Sammlung der wichtigen Durchführungsvorschriften (Rechtsverordnungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften), aber auch sonstiger wichtiger nationaler und internationaler Rechtsvorschriften. Damit erhält jeder, der sich mit der Materie auseinandersetzt, eine Fülle unentbehrlicher Arbeitshilfen. Bezugsbedingungen: Dieses Loseblattwerk wird zur Fortsetzung geliefert. Diese ist jederzeit wieder kündbar. Im Falle einer Überschneidung der Kündigung mit dem Versand einer Ergänzungslieferung wird die Kündigung nach dieser Lieferung wirksam.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Verordnung über den Zugang zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane im Lichte des Transparenzprinzips.

Die Verordnung über den Zugang zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane im Lichte des Transparenzprinzips. von Heitsch,  Christian
Der Autor untersucht, ob die Gemeinschaftsorgane bei Erlaß der »Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu EG-Dokumenten« die Grenzen ihres primärrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraums eingehalten haben. Die Vorschriften des EG-Vertrags ermächtigen die Organe ganz allgemein, Ausnahmen vom Zugangsanspruch der Öffentlichkeit festzulegen, und verlangen eine Abwägung zwischen dem Zugangsanspruch und nicht näher umschriebenen legitimen Geheimhaltungsinteressen. In einem Rechtsvergleich werden die deutschen, französischen, schwedischen und britischen Vorschriften über die Öffentlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens und der Verwaltungsdokumente in den Blick genommen. Gesetze werden in allen betrachteten Rechtsordnungen nach öffentlicher Parlamentsberatung erlassen. Verwaltungsdokumente sind in unterschiedlichem Ausmaß öffentlich zugänglich. Es gibt einen gemeineuropäischen Katalog legitimer Geheimhaltungsinteressen. In der Struktur der Europäischen Gemeinschaft kommt der Transparenz der Entscheidungsvorgänge erhebliche Bedeutung für die demokratische Legitimation zu. Denn die Legitimationsleistung der Parlamente stößt hier an strukturelle Grenzen. Sie ist dadurch zu ergänzen, daß nach Möglichkeit alle von den Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane betroffenen Interessen am Entscheidungsprozeß beteiligt werden. Der prinzipiell offene Zugang zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane ist ein wichtiger Schritt hierzu. Diesen Bedingungen wird ein Modell des Aktenzugangsrechts am besten gerecht, in welchem der Zugang zum Schutz gemeineuropäischer Geheimhaltungsinteressen nur verweigert werden darf, wenn im Einzelfall eine konkrete Beeinträchtigung dieser Interessen dargelegt ist und eine Interessenabwägung durchgeführt wurde. Die Verordnung hält sich mit Ausnahme ihrer Vorschriften über den Zugang zu legislatorischen Dokumenten innerhalb des hierdurch vorgegebenen Gestaltungsspielraums.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder

Die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder von Heitsch,  Christian
Indem das Grundgesetz den Ländern die Ausführung der Bundesgesetze sowie des unmittelbar wirkenden Gemeinschaftsrechts zuweist, konstituiert es eine besondere Form der vertikalen Gewaltenteilung. Christian Heitsch arbeitet deren wesentliche Strukturen unter Berücksichtigung der Problemgeschichte deutscher föderaler Ordnung seit 1815 sowie unter Würdigung des demokratischen und sozialen Charakters unseres heutigen Bundesstaats heraus. Dabei zeigt sich, daß die Ingerenzrechte, die der Bundesregierung im Bereich der Landeseigenverwaltung und der Bundesauftragsverwaltung zur Verfügung stehen, den Ländern noch erheblichen Raum lassen, beim Vollzug der Bundesgesetze unterschiedliche Schwerpunkte zu setzen. Geltungsgrund der Bundestreue kann unter dem Grundgesetz weder das 'Wesen' des Bundesstaates sein, noch die Anknüpfung an rechtsstaatliche Grundsätze, noch der offene oder verdeckte Rückgriff auf das 'bündische Prinzip' der Verfassungsverträge von 1867/1870. Vielmehr kommt nur die vorsichtige Erweiterung ausdrücklich normierter Informations-, Rücksichtnahme- und Mitwirkungspflichten in Betracht. Als Maßstab richterlicher Streitentscheidung ist die Bundestreue daher strikt subsidiär. Unter Berücksichtigung politikwissenschaftlicher Erkenntnisse unterzieht der Autor die extensive Auslegung der Zustimmungsrechte des Bundesrats einer Grundsatzkritik. Nach systematischer Betrachtung aller Anwendungsfälle der Auftragsverwaltung kristallisieren sich zwei Varianten dieses Verwaltungstyps mit unterschiedlich weit reichenden Steuerungsbefugnissen der Bundesregierung heraus. Christian Heitsch kommt zu dem Ergebnis, daß die prinzipielle Anknüpfung der Ausgabenlast an die Verwaltungskompetenz entgegen verbreiteter Kritik weiterhin sachgerecht ist, und daß die gegenseitige Haftung des Bundes und der Länder für fehlerhafte Verwaltung eine wesentliche Schutzfunktion für beide staatlichen Ebenen entfaltet.
Aktualisiert: 2022-12-22
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