Kündigung, Rücktritt und Suspendierung von multilateralen Verträgen.

Kündigung, Rücktritt und Suspendierung von multilateralen Verträgen. von Feist,  Christian
Daß sich im geltenden Völkerrecht multilaterale Verträge nicht nur wegen der Zahl ihrer Vertragsparteien von zweiseitigen Abkommen unterscheiden, kann mittlerweile als gesicherter Bestand des Völkerrechts gelten. Das Völkerrecht entwickelt sich mehr und mehr von einem Koordinationsrecht zu einem Kooperationsrecht, das vermehrt zum Regelungsinstrument des multilateralen Vertrages im Sinne einer internationalen Legislative greift. So wird auch im Rahmen dieser Arbeit davon ausgegangen, daß mehrseitige Abkommen, etwa zum Schutz der Menschenrechte oder der Umwelt, eine andere Rechtsnatur haben als zweiseitige Austauschverträge. Ausgehend von dieser These stellt sich die Frage, ob die Regeln des allgemeinen Rechts der Verträge zur einseitigen willkürlichen Vertragsbeendigung unterschiedslos anwendbar sind auf alle Verträge oder ob den verschiedenen Rechtsnaturen Rechnung getragen wird. Es stellt sich heraus, daß das allgemeine Recht der Verträge, so wie es in der Wiener Vertragsrechtskonvention kodifiziert ist, von Verträgen als Bündel korrespondierender Rechte und Pflichten im Sinne eines Austauschverhältnisses ausgeht. Die bisherigen Regeln können daher nicht immer den besonderen Rechtsnaturen multilateraler Verträge Rechnung tragen. Im Ergebnis kann daher festgestellt werden, daß das Allgemeine Recht der Verträge die Entwicklung zum Kooperationsrecht nur unvollständig nachvollzogen hat und nach wie vor eher Züge eines Allgemeinen Schuldrechts trägt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Inschriften des Werra-Meißner-Kreises I

Die Inschriften des Werra-Meißner-Kreises I von Feist,  Christian, Fuchs,  Rüdiger, Siedschlag,  Edgar
Im Band sind die Inschriften des Altkreises Witzenhausen in insgesamt 316 Katalognummern ediert und ausführlich erläutert. Davon sind 44 Inschriften nur als Abschrift oder Foto überliefert; allerdings konnten über 100 Inschriften erstmalig oder in erheblich verbesserter Form ediert werden.Das geringe mittelalterliche Material – nur 24 Inschriften entstammen der Zeit vor 1500 und stehen überwiegend auf Glocken und an Bauwerken, nur eine auf einer Grabplatte – ist überwiegend konventionell und formelhaft, doch es enthüllt Unbekanntes wie ein Albans-Patrozinium und nennt den genauen Tag der Fertigstellung der ursprünglichen Burg Berlepsch.Das ergiebige frühneuzeitliche Material macht u. a. die Wirkung der durch die Reformation eingeleiteten protestantischen Bildungsinitiative greifbar und lässt erkennen, dass die evangelischen Pfarrer zu deren Hauptträgern gehörten. Im Bestand erkennt man auch ansatzweise das Wirken der landgräflichen Residenz in Kassel.
Aktualisiert: 2023-05-16
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Kündigung, Rücktritt und Suspendierung von multilateralen Verträgen.

Kündigung, Rücktritt und Suspendierung von multilateralen Verträgen. von Feist,  Christian
Daß sich im geltenden Völkerrecht multilaterale Verträge nicht nur wegen der Zahl ihrer Vertragsparteien von zweiseitigen Abkommen unterscheiden, kann mittlerweile als gesicherter Bestand des Völkerrechts gelten. Das Völkerrecht entwickelt sich mehr und mehr von einem Koordinationsrecht zu einem Kooperationsrecht, das vermehrt zum Regelungsinstrument des multilateralen Vertrages im Sinne einer internationalen Legislative greift. So wird auch im Rahmen dieser Arbeit davon ausgegangen, daß mehrseitige Abkommen, etwa zum Schutz der Menschenrechte oder der Umwelt, eine andere Rechtsnatur haben als zweiseitige Austauschverträge. Ausgehend von dieser These stellt sich die Frage, ob die Regeln des allgemeinen Rechts der Verträge zur einseitigen willkürlichen Vertragsbeendigung unterschiedslos anwendbar sind auf alle Verträge oder ob den verschiedenen Rechtsnaturen Rechnung getragen wird. Es stellt sich heraus, daß das allgemeine Recht der Verträge, so wie es in der Wiener Vertragsrechtskonvention kodifiziert ist, von Verträgen als Bündel korrespondierender Rechte und Pflichten im Sinne eines Austauschverhältnisses ausgeht. Die bisherigen Regeln können daher nicht immer den besonderen Rechtsnaturen multilateraler Verträge Rechnung tragen. Im Ergebnis kann daher festgestellt werden, daß das Allgemeine Recht der Verträge die Entwicklung zum Kooperationsrecht nur unvollständig nachvollzogen hat und nach wie vor eher Züge eines Allgemeinen Schuldrechts trägt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Kündigung, Rücktritt und Suspendierung von multilateralen Verträgen.

Kündigung, Rücktritt und Suspendierung von multilateralen Verträgen. von Feist,  Christian
Daß sich im geltenden Völkerrecht multilaterale Verträge nicht nur wegen der Zahl ihrer Vertragsparteien von zweiseitigen Abkommen unterscheiden, kann mittlerweile als gesicherter Bestand des Völkerrechts gelten. Das Völkerrecht entwickelt sich mehr und mehr von einem Koordinationsrecht zu einem Kooperationsrecht, das vermehrt zum Regelungsinstrument des multilateralen Vertrages im Sinne einer internationalen Legislative greift. So wird auch im Rahmen dieser Arbeit davon ausgegangen, daß mehrseitige Abkommen, etwa zum Schutz der Menschenrechte oder der Umwelt, eine andere Rechtsnatur haben als zweiseitige Austauschverträge. Ausgehend von dieser These stellt sich die Frage, ob die Regeln des allgemeinen Rechts der Verträge zur einseitigen willkürlichen Vertragsbeendigung unterschiedslos anwendbar sind auf alle Verträge oder ob den verschiedenen Rechtsnaturen Rechnung getragen wird. Es stellt sich heraus, daß das allgemeine Recht der Verträge, so wie es in der Wiener Vertragsrechtskonvention kodifiziert ist, von Verträgen als Bündel korrespondierender Rechte und Pflichten im Sinne eines Austauschverhältnisses ausgeht. Die bisherigen Regeln können daher nicht immer den besonderen Rechtsnaturen multilateraler Verträge Rechnung tragen. Im Ergebnis kann daher festgestellt werden, daß das Allgemeine Recht der Verträge die Entwicklung zum Kooperationsrecht nur unvollständig nachvollzogen hat und nach wie vor eher Züge eines Allgemeinen Schuldrechts trägt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Kündigung, Rücktritt und Suspendierung von multilateralen Verträgen.

Kündigung, Rücktritt und Suspendierung von multilateralen Verträgen. von Feist,  Christian
Daß sich im geltenden Völkerrecht multilaterale Verträge nicht nur wegen der Zahl ihrer Vertragsparteien von zweiseitigen Abkommen unterscheiden, kann mittlerweile als gesicherter Bestand des Völkerrechts gelten. Das Völkerrecht entwickelt sich mehr und mehr von einem Koordinationsrecht zu einem Kooperationsrecht, das vermehrt zum Regelungsinstrument des multilateralen Vertrages im Sinne einer internationalen Legislative greift. So wird auch im Rahmen dieser Arbeit davon ausgegangen, daß mehrseitige Abkommen, etwa zum Schutz der Menschenrechte oder der Umwelt, eine andere Rechtsnatur haben als zweiseitige Austauschverträge. Ausgehend von dieser These stellt sich die Frage, ob die Regeln des allgemeinen Rechts der Verträge zur einseitigen willkürlichen Vertragsbeendigung unterschiedslos anwendbar sind auf alle Verträge oder ob den verschiedenen Rechtsnaturen Rechnung getragen wird. Es stellt sich heraus, daß das allgemeine Recht der Verträge, so wie es in der Wiener Vertragsrechtskonvention kodifiziert ist, von Verträgen als Bündel korrespondierender Rechte und Pflichten im Sinne eines Austauschverhältnisses ausgeht. Die bisherigen Regeln können daher nicht immer den besonderen Rechtsnaturen multilateraler Verträge Rechnung tragen. Im Ergebnis kann daher festgestellt werden, daß das Allgemeine Recht der Verträge die Entwicklung zum Kooperationsrecht nur unvollständig nachvollzogen hat und nach wie vor eher Züge eines Allgemeinen Schuldrechts trägt.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Inschriften des Werra-Meißner-Kreises I

Die Inschriften des Werra-Meißner-Kreises I von Feist,  Christian, Fuchs,  Rüdiger, Siedschlag,  Edgar
Im Band sind die Inschriften des Altkreises Witzenhausen in insgesamt 316 Katalognummern ediert und ausführlich erläutert. Davon sind 44 Inschriften nur als Abschrift oder Foto überliefert; allerdings konnten über 100 Inschriften erstmalig oder in erheblich verbesserter Form ediert werden.Das geringe mittelalterliche Material – nur 24 Inschriften entstammen der Zeit vor 1500 und stehen überwiegend auf Glocken und an Bauwerken, nur eine auf einer Grabplatte – ist überwiegend konventionell und formelhaft, doch es enthüllt Unbekanntes wie ein Albans-Patrozinium und nennt den genauen Tag der Fertigstellung der ursprünglichen Burg Berlepsch.Das ergiebige frühneuzeitliche Material macht u. a. die Wirkung der durch die Reformation eingeleiteten protestantischen Bildungsinitiative greifbar und lässt erkennen, dass die evangelischen Pfarrer zu deren Hauptträgern gehörten. Im Bestand erkennt man auch ansatzweise das Wirken der landgräflichen Residenz in Kassel.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Kündigung, Rücktritt und Suspendierung von multilateralen Verträgen.

Kündigung, Rücktritt und Suspendierung von multilateralen Verträgen. von Feist,  Christian
Daß sich im geltenden Völkerrecht multilaterale Verträge nicht nur wegen der Zahl ihrer Vertragsparteien von zweiseitigen Abkommen unterscheiden, kann mittlerweile als gesicherter Bestand des Völkerrechts gelten. Das Völkerrecht entwickelt sich mehr und mehr von einem Koordinationsrecht zu einem Kooperationsrecht, das vermehrt zum Regelungsinstrument des multilateralen Vertrages im Sinne einer internationalen Legislative greift. So wird auch im Rahmen dieser Arbeit davon ausgegangen, daß mehrseitige Abkommen, etwa zum Schutz der Menschenrechte oder der Umwelt, eine andere Rechtsnatur haben als zweiseitige Austauschverträge. Ausgehend von dieser These stellt sich die Frage, ob die Regeln des allgemeinen Rechts der Verträge zur einseitigen willkürlichen Vertragsbeendigung unterschiedslos anwendbar sind auf alle Verträge oder ob den verschiedenen Rechtsnaturen Rechnung getragen wird. Es stellt sich heraus, daß das allgemeine Recht der Verträge, so wie es in der Wiener Vertragsrechtskonvention kodifiziert ist, von Verträgen als Bündel korrespondierender Rechte und Pflichten im Sinne eines Austauschverhältnisses ausgeht. Die bisherigen Regeln können daher nicht immer den besonderen Rechtsnaturen multilateraler Verträge Rechnung tragen. Im Ergebnis kann daher festgestellt werden, daß das Allgemeine Recht der Verträge die Entwicklung zum Kooperationsrecht nur unvollständig nachvollzogen hat und nach wie vor eher Züge eines Allgemeinen Schuldrechts trägt.
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SASGAR 02 mit 3D-Betrachter

SASGAR 02 mit 3D-Betrachter von Feist,  Christian, Sasgar
Nach dem Debütwerk "SASGAR 01" ist jetzt mit "SASGAR 02" das zweite Buch von Christian Feist (unter dem Künstlernamen Sasgar) erschienen. Es wird mit einem Augenzwinkern eine Bildergeschichte von einem Einbrecher erzählt, der unerwartet auf eine schöne Frau trifft. Das ist die erweiterte Ausgabe des Buchs: Es liegen ein faltbarer 3-D-Betrachter und 10 Stereokarten mit Fotos der beiden Protagonisten bei.
Aktualisiert: 2022-06-24
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