Zur Kompensation von Schäden aus der irakischen Invasion in Kuwait schuf der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen 1991 die United Nations Compensation Commission (UNCC), die einen Entschädigungsfonds verwaltet und Anspruchsteller direkt entschädigt.
Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Frage nach der rechtlichen Einordnung der UNCC, insbesondere ob und inwieweit sie ein rechtmäßig eingesetztes Organ zur Durchsetzung der im Recht der Staatenverantwortlichkeit begründeten Pflicht zur Wiedergutmachung ist. Des Weiteren untersucht der Autor das von der UNCC angewandte innovative und an statistischen Erwägungen orientierte Verfahren. Markus Eichhorst kommt unter anderem zu dem Ergebnis, daß das Verfahren unter einem Beteiligungsdefizit des Irak und unter mangelnder Transparenz der Entscheidungen leidet. Ob dies allerdings deren Inhalt zum Nachteil des Irak beeinflußt, ist fraglich. Der Sicherheitsrat hat aufgrund der erheblichen Zahl von beanspruchten Kompensationen zahlreiche Restriktionen geschaffen, so daß auch völkerrechtlich berechtigte Ansprüche nicht zwangsläufig aus dem Entschädigungsfonds befriedigt werden. Der Sicherheitsrat übt insoweit ein Verteilungsermessen aus, das völkerrechtlich bisher nur den Heimatstaaten der Geschädigten im Rahmen des diplomatischen Schutzes zustand.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Zur Kompensation von Schäden aus der irakischen Invasion in Kuwait schuf der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen 1991 die United Nations Compensation Commission (UNCC), die einen Entschädigungsfonds verwaltet und Anspruchsteller direkt entschädigt.
Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Frage nach der rechtlichen Einordnung der UNCC, insbesondere ob und inwieweit sie ein rechtmäßig eingesetztes Organ zur Durchsetzung der im Recht der Staatenverantwortlichkeit begründeten Pflicht zur Wiedergutmachung ist. Des Weiteren untersucht der Autor das von der UNCC angewandte innovative und an statistischen Erwägungen orientierte Verfahren. Markus Eichhorst kommt unter anderem zu dem Ergebnis, daß das Verfahren unter einem Beteiligungsdefizit des Irak und unter mangelnder Transparenz der Entscheidungen leidet. Ob dies allerdings deren Inhalt zum Nachteil des Irak beeinflußt, ist fraglich. Der Sicherheitsrat hat aufgrund der erheblichen Zahl von beanspruchten Kompensationen zahlreiche Restriktionen geschaffen, so daß auch völkerrechtlich berechtigte Ansprüche nicht zwangsläufig aus dem Entschädigungsfonds befriedigt werden. Der Sicherheitsrat übt insoweit ein Verteilungsermessen aus, das völkerrechtlich bisher nur den Heimatstaaten der Geschädigten im Rahmen des diplomatischen Schutzes zustand.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zur Kompensation von Schäden aus der irakischen Invasion in Kuwait schuf der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen 1991 die United Nations Compensation Commission (UNCC), die einen Entschädigungsfonds verwaltet und Anspruchsteller direkt entschädigt.
Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Frage nach der rechtlichen Einordnung der UNCC, insbesondere ob und inwieweit sie ein rechtmäßig eingesetztes Organ zur Durchsetzung der im Recht der Staatenverantwortlichkeit begründeten Pflicht zur Wiedergutmachung ist. Des Weiteren untersucht der Autor das von der UNCC angewandte innovative und an statistischen Erwägungen orientierte Verfahren. Markus Eichhorst kommt unter anderem zu dem Ergebnis, daß das Verfahren unter einem Beteiligungsdefizit des Irak und unter mangelnder Transparenz der Entscheidungen leidet. Ob dies allerdings deren Inhalt zum Nachteil des Irak beeinflußt, ist fraglich. Der Sicherheitsrat hat aufgrund der erheblichen Zahl von beanspruchten Kompensationen zahlreiche Restriktionen geschaffen, so daß auch völkerrechtlich berechtigte Ansprüche nicht zwangsläufig aus dem Entschädigungsfonds befriedigt werden. Der Sicherheitsrat übt insoweit ein Verteilungsermessen aus, das völkerrechtlich bisher nur den Heimatstaaten der Geschädigten im Rahmen des diplomatischen Schutzes zustand.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zur Kompensation von Schäden aus der irakischen Invasion in Kuwait schuf der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen 1991 die United Nations Compensation Commission (UNCC), die einen Entschädigungsfonds verwaltet und Anspruchsteller direkt entschädigt.
Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Frage nach der rechtlichen Einordnung der UNCC, insbesondere ob und inwieweit sie ein rechtmäßig eingesetztes Organ zur Durchsetzung der im Recht der Staatenverantwortlichkeit begründeten Pflicht zur Wiedergutmachung ist. Des Weiteren untersucht der Autor das von der UNCC angewandte innovative und an statistischen Erwägungen orientierte Verfahren. Markus Eichhorst kommt unter anderem zu dem Ergebnis, daß das Verfahren unter einem Beteiligungsdefizit des Irak und unter mangelnder Transparenz der Entscheidungen leidet. Ob dies allerdings deren Inhalt zum Nachteil des Irak beeinflußt, ist fraglich. Der Sicherheitsrat hat aufgrund der erheblichen Zahl von beanspruchten Kompensationen zahlreiche Restriktionen geschaffen, so daß auch völkerrechtlich berechtigte Ansprüche nicht zwangsläufig aus dem Entschädigungsfonds befriedigt werden. Der Sicherheitsrat übt insoweit ein Verteilungsermessen aus, das völkerrechtlich bisher nur den Heimatstaaten der Geschädigten im Rahmen des diplomatischen Schutzes zustand.
Aktualisiert: 2023-04-15
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