Die Grenzen zulässiger Diskriminierung im allgemeinen Zivilrecht.

Die Grenzen zulässiger Diskriminierung im allgemeinen Zivilrecht. von Dammann,  Jens C.
Thema der vorliegenden Arbeit sind die Grenzen zulässiger Diskriminierung im allgemeinen Zivilrecht. Nach traditioneller Auffassung sind diese Grenzen dadurch zu ermitteln, dass die verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Diskriminierers im Rahmen der Generalklauseln des Bürgerlichen Rechts mit den Interessen des Diskriminierungsopfers abgewogen werden. Soweit man diesen Ansatz für richtig hält, wird er selbst im Falle des Erlasses des geplanten Antidiskriminierungsgesetzes seine Bedeutung behalten. Denn das Antidiskriminierungsgesetz erfasst nur die Diskriminierung aufgrund der in § 1 ADG genannten Merkmale und stellt zudem ausdrücklich klar, dass bestehende Diskriminierungsverbote unberührt bleiben. Der Verfasser zeigt jedoch, dass der geschilderte Ansatz schon im Grundsatz verfehlt ist. Das Grundgesetz überlässt den Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Diskriminierenden und des Diskriminierungsopfers in erster Linie dem Gesetzgeber, und der Gesetzgeber hat mit der Entscheidung für die Privatautonomie eine gezielte und verfassungsrechtlich zulässige Entscheidung für die grundsätzliche Zulässigkeit der Diskriminierung im Privatrechtsverkehr getroffen. Maßgeblich ist daher, in welchem Umfang sich trotz dieser Grundsatzentscheidung ausnahmsweise ungeschriebene Diskriminierungsverbote begründen lassen. Jens Dammann versucht diese Frage zu beantworten. Darüber hinaus werden die Vorgaben der Richtlinie 2000/43/EG sowie des geplanten Antidiskriminierungsgesetzes einer detaillierten Analyse unterzogen. Diese Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Walter-Kolb-Gedächtnispreis 2005 der Stadt Frankfurt am Main.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Grenzen zulässiger Diskriminierung im allgemeinen Zivilrecht.

Die Grenzen zulässiger Diskriminierung im allgemeinen Zivilrecht. von Dammann,  Jens C.
Thema der vorliegenden Arbeit sind die Grenzen zulässiger Diskriminierung im allgemeinen Zivilrecht. Nach traditioneller Auffassung sind diese Grenzen dadurch zu ermitteln, dass die verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Diskriminierers im Rahmen der Generalklauseln des Bürgerlichen Rechts mit den Interessen des Diskriminierungsopfers abgewogen werden. Soweit man diesen Ansatz für richtig hält, wird er selbst im Falle des Erlasses des geplanten Antidiskriminierungsgesetzes seine Bedeutung behalten. Denn das Antidiskriminierungsgesetz erfasst nur die Diskriminierung aufgrund der in § 1 ADG genannten Merkmale und stellt zudem ausdrücklich klar, dass bestehende Diskriminierungsverbote unberührt bleiben. Der Verfasser zeigt jedoch, dass der geschilderte Ansatz schon im Grundsatz verfehlt ist. Das Grundgesetz überlässt den Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Diskriminierenden und des Diskriminierungsopfers in erster Linie dem Gesetzgeber, und der Gesetzgeber hat mit der Entscheidung für die Privatautonomie eine gezielte und verfassungsrechtlich zulässige Entscheidung für die grundsätzliche Zulässigkeit der Diskriminierung im Privatrechtsverkehr getroffen. Maßgeblich ist daher, in welchem Umfang sich trotz dieser Grundsatzentscheidung ausnahmsweise ungeschriebene Diskriminierungsverbote begründen lassen. Jens Dammann versucht diese Frage zu beantworten. Darüber hinaus werden die Vorgaben der Richtlinie 2000/43/EG sowie des geplanten Antidiskriminierungsgesetzes einer detaillierten Analyse unterzogen. Diese Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Walter-Kolb-Gedächtnispreis 2005 der Stadt Frankfurt am Main.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Grenzen zulässiger Diskriminierung im allgemeinen Zivilrecht.

Die Grenzen zulässiger Diskriminierung im allgemeinen Zivilrecht. von Dammann,  Jens C.
Thema der vorliegenden Arbeit sind die Grenzen zulässiger Diskriminierung im allgemeinen Zivilrecht. Nach traditioneller Auffassung sind diese Grenzen dadurch zu ermitteln, dass die verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Diskriminierers im Rahmen der Generalklauseln des Bürgerlichen Rechts mit den Interessen des Diskriminierungsopfers abgewogen werden. Soweit man diesen Ansatz für richtig hält, wird er selbst im Falle des Erlasses des geplanten Antidiskriminierungsgesetzes seine Bedeutung behalten. Denn das Antidiskriminierungsgesetz erfasst nur die Diskriminierung aufgrund der in § 1 ADG genannten Merkmale und stellt zudem ausdrücklich klar, dass bestehende Diskriminierungsverbote unberührt bleiben. Der Verfasser zeigt jedoch, dass der geschilderte Ansatz schon im Grundsatz verfehlt ist. Das Grundgesetz überlässt den Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Diskriminierenden und des Diskriminierungsopfers in erster Linie dem Gesetzgeber, und der Gesetzgeber hat mit der Entscheidung für die Privatautonomie eine gezielte und verfassungsrechtlich zulässige Entscheidung für die grundsätzliche Zulässigkeit der Diskriminierung im Privatrechtsverkehr getroffen. Maßgeblich ist daher, in welchem Umfang sich trotz dieser Grundsatzentscheidung ausnahmsweise ungeschriebene Diskriminierungsverbote begründen lassen. Jens Dammann versucht diese Frage zu beantworten. Darüber hinaus werden die Vorgaben der Richtlinie 2000/43/EG sowie des geplanten Antidiskriminierungsgesetzes einer detaillierten Analyse unterzogen. Diese Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Walter-Kolb-Gedächtnispreis 2005 der Stadt Frankfurt am Main.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Grenzen zulässiger Diskriminierung im allgemeinen Zivilrecht.

Die Grenzen zulässiger Diskriminierung im allgemeinen Zivilrecht. von Dammann,  Jens C.
Thema der vorliegenden Arbeit sind die Grenzen zulässiger Diskriminierung im allgemeinen Zivilrecht. Nach traditioneller Auffassung sind diese Grenzen dadurch zu ermitteln, dass die verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Diskriminierers im Rahmen der Generalklauseln des Bürgerlichen Rechts mit den Interessen des Diskriminierungsopfers abgewogen werden. Soweit man diesen Ansatz für richtig hält, wird er selbst im Falle des Erlasses des geplanten Antidiskriminierungsgesetzes seine Bedeutung behalten. Denn das Antidiskriminierungsgesetz erfasst nur die Diskriminierung aufgrund der in § 1 ADG genannten Merkmale und stellt zudem ausdrücklich klar, dass bestehende Diskriminierungsverbote unberührt bleiben. Der Verfasser zeigt jedoch, dass der geschilderte Ansatz schon im Grundsatz verfehlt ist. Das Grundgesetz überlässt den Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Diskriminierenden und des Diskriminierungsopfers in erster Linie dem Gesetzgeber, und der Gesetzgeber hat mit der Entscheidung für die Privatautonomie eine gezielte und verfassungsrechtlich zulässige Entscheidung für die grundsätzliche Zulässigkeit der Diskriminierung im Privatrechtsverkehr getroffen. Maßgeblich ist daher, in welchem Umfang sich trotz dieser Grundsatzentscheidung ausnahmsweise ungeschriebene Diskriminierungsverbote begründen lassen. Jens Dammann versucht diese Frage zu beantworten. Darüber hinaus werden die Vorgaben der Richtlinie 2000/43/EG sowie des geplanten Antidiskriminierungsgesetzes einer detaillierten Analyse unterzogen. Diese Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Walter-Kolb-Gedächtnispreis 2005 der Stadt Frankfurt am Main.
Aktualisiert: 2023-04-15
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