Ob das geltende humanitäre Völkerrecht neuartige, asymmetrische und bewaffnete Konflikte zwischen Staaten und nicht-staatlichen Gruppierungen, bspw. terroristische Gruppen, die von fremden Territorien aus agieren, noch sachgerecht erfasst, oder angesichts dieser Konfliktformen fortentwickelt werden muss, ist umstritten. Friederike Bredt untersucht, ob und wie weit das geltende humanitäre Völkerrecht dem »Kampf gegen den Terrorismus« im 21. Jahrhundert Grenzen setzt und ob seine Regelungen in asymmetrischen Konflikten genauso wie in traditionellen zwischenstaatlichen Konflikten einen sinnvollen Ausgleich zwischen militärischen Notwendigkeiten und Erwägungen der Menschlichkeit darstellen.
Friederike Bredt zeigt anhand des Israel-Palästina-Konflikts, dass das bestehende humanitäre Völkerrecht auch Konflikte zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren vernünftig regelt. Insbesondere ermöglicht nach Auffassung der Autorin nur die strenge Einhaltung des humanitären Völkerrechts in seiner bestehenden Fassung einen ausreichenden Schutz der Zivilbevölkerung. Die Autorin lehnt es deswegen ab, neue Kategorien jenseits von humanitärem Völkerrecht einerseits und innerstaatlichem Strafrecht andererseits zu schaffen, wie z.B. den Begriff des »unrechtmäßigen Kombattanten«. Auch legt die Autorin dar, weshalb im »Kampf gegen den Terrorismus« geschaffene Argumentationsmuster, wie z.B. die sog. »Bush-Doktrin« zum Selbstverteidigungsrecht, ein Abweichen von den kodifizierten Regeln des humanitären Völkerrechts nicht rechtfertigen können.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ob das geltende humanitäre Völkerrecht neuartige, asymmetrische und bewaffnete Konflikte zwischen Staaten und nicht-staatlichen Gruppierungen, bspw. terroristische Gruppen, die von fremden Territorien aus agieren, noch sachgerecht erfasst, oder angesichts dieser Konfliktformen fortentwickelt werden muss, ist umstritten. Friederike Bredt untersucht, ob und wie weit das geltende humanitäre Völkerrecht dem »Kampf gegen den Terrorismus« im 21. Jahrhundert Grenzen setzt und ob seine Regelungen in asymmetrischen Konflikten genauso wie in traditionellen zwischenstaatlichen Konflikten einen sinnvollen Ausgleich zwischen militärischen Notwendigkeiten und Erwägungen der Menschlichkeit darstellen.
Friederike Bredt zeigt anhand des Israel-Palästina-Konflikts, dass das bestehende humanitäre Völkerrecht auch Konflikte zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren vernünftig regelt. Insbesondere ermöglicht nach Auffassung der Autorin nur die strenge Einhaltung des humanitären Völkerrechts in seiner bestehenden Fassung einen ausreichenden Schutz der Zivilbevölkerung. Die Autorin lehnt es deswegen ab, neue Kategorien jenseits von humanitärem Völkerrecht einerseits und innerstaatlichem Strafrecht andererseits zu schaffen, wie z.B. den Begriff des »unrechtmäßigen Kombattanten«. Auch legt die Autorin dar, weshalb im »Kampf gegen den Terrorismus« geschaffene Argumentationsmuster, wie z.B. die sog. »Bush-Doktrin« zum Selbstverteidigungsrecht, ein Abweichen von den kodifizierten Regeln des humanitären Völkerrechts nicht rechtfertigen können.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Ob das geltende humanitäre Völkerrecht neuartige, asymmetrische und bewaffnete Konflikte zwischen Staaten und nicht-staatlichen Gruppierungen, bspw. terroristische Gruppen, die von fremden Territorien aus agieren, noch sachgerecht erfasst, oder angesichts dieser Konfliktformen fortentwickelt werden muss, ist umstritten. Friederike Bredt untersucht, ob und wie weit das geltende humanitäre Völkerrecht dem »Kampf gegen den Terrorismus« im 21. Jahrhundert Grenzen setzt und ob seine Regelungen in asymmetrischen Konflikten genauso wie in traditionellen zwischenstaatlichen Konflikten einen sinnvollen Ausgleich zwischen militärischen Notwendigkeiten und Erwägungen der Menschlichkeit darstellen.
Friederike Bredt zeigt anhand des Israel-Palästina-Konflikts, dass das bestehende humanitäre Völkerrecht auch Konflikte zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren vernünftig regelt. Insbesondere ermöglicht nach Auffassung der Autorin nur die strenge Einhaltung des humanitären Völkerrechts in seiner bestehenden Fassung einen ausreichenden Schutz der Zivilbevölkerung. Die Autorin lehnt es deswegen ab, neue Kategorien jenseits von humanitärem Völkerrecht einerseits und innerstaatlichem Strafrecht andererseits zu schaffen, wie z.B. den Begriff des »unrechtmäßigen Kombattanten«. Auch legt die Autorin dar, weshalb im »Kampf gegen den Terrorismus« geschaffene Argumentationsmuster, wie z.B. die sog. »Bush-Doktrin« zum Selbstverteidigungsrecht, ein Abweichen von den kodifizierten Regeln des humanitären Völkerrechts nicht rechtfertigen können.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Ob das geltende humanitäre Völkerrecht neuartige, asymmetrische und bewaffnete Konflikte zwischen Staaten und nicht-staatlichen Gruppierungen, bspw. terroristische Gruppen, die von fremden Territorien aus agieren, noch sachgerecht erfasst, oder angesichts dieser Konfliktformen fortentwickelt werden muss, ist umstritten. Friederike Bredt untersucht, ob und wie weit das geltende humanitäre Völkerrecht dem »Kampf gegen den Terrorismus« im 21. Jahrhundert Grenzen setzt und ob seine Regelungen in asymmetrischen Konflikten genauso wie in traditionellen zwischenstaatlichen Konflikten einen sinnvollen Ausgleich zwischen militärischen Notwendigkeiten und Erwägungen der Menschlichkeit darstellen.
Friederike Bredt zeigt anhand des Israel-Palästina-Konflikts, dass das bestehende humanitäre Völkerrecht auch Konflikte zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren vernünftig regelt. Insbesondere ermöglicht nach Auffassung der Autorin nur die strenge Einhaltung des humanitären Völkerrechts in seiner bestehenden Fassung einen ausreichenden Schutz der Zivilbevölkerung. Die Autorin lehnt es deswegen ab, neue Kategorien jenseits von humanitärem Völkerrecht einerseits und innerstaatlichem Strafrecht andererseits zu schaffen, wie z.B. den Begriff des »unrechtmäßigen Kombattanten«. Auch legt die Autorin dar, weshalb im »Kampf gegen den Terrorismus« geschaffene Argumentationsmuster, wie z.B. die sog. »Bush-Doktrin« zum Selbstverteidigungsrecht, ein Abweichen von den kodifizierten Regeln des humanitären Völkerrechts nicht rechtfertigen können.
Aktualisiert: 2023-04-15
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