Durchblick für Arbeitslose

Durchblick für Arbeitslose von Arbeitslosenprojekt TuWas, Stascheit,  Ulrich, Winkler,  Ute
Die 22. Auflage bringt die 110 Schaubilder zum SGB III auf den Stand 1.1.2021. Neu sind folgende Schaubilder: – Schaubild 69 – Kurzarbeitergeld (Kug) während der Corona-Pandemie I – Schaubild 70 – Kurzarbeitergeld (Kug) während der Corona-Pandemie II – Schaubild 81 – Assistierte Ausbildung (AsA) – Schaubild 86 – Berufliche Weiterbildung (WB) in bestehenden Arbeitsverhältnissen I – Schaubild 87 – Berufliche Weiterbildung (WB) in bestehenden Arbeitsverhältnissen II Wer zu einem Schaubild mehr wissen will, muss den »Leitfaden für Arbeitslose. Der Rechtsratgeber zum SGB III«, 35. Auflage 2020 zu Rate ziehen.
Aktualisiert: 2023-05-30
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Leitfaden zum Bürgergeld

Leitfaden zum Bürgergeld von Arbeitslosenprojekt TuWas, Geiger,  Udo, Stascheit,  Ulrich, Winkler,  Ute
Aus dem Vorwort zur 17. Auflage (vormals "Leitfaden zum Arbeitslosengeld II"): Die 17. Auflage bringt den Leitfaden auf den Stand des »Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)« vom 16. Dezember 2022. Die im Bürgergeld-Gesetz geregelten Änderungen des SGB II treten in zwei Stufen in Kraft: Einige Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2023, andere werden erst zum 1. Juli 2023 wirksam. Entsprechend den beiden Stufen des Inkrafttretens des Bürgergeld-Gesetzes behandelt die 17. Auflage des Leitfadens die von Januar bis Juni 2023 geltende Rechtslage, die Übergänge vom Alg II zum Bürgergeld in dieser ersten Stufe, sowie die ab Juli 2023 geltende Rechtslage einschließlich der Fragen und Probleme beim Übergang auf die zweite Stufe des Inkrafttretens. Lässt man die rein politisch motivierten Gründe für den Begriff »Bürgergeld« außer Acht, bringt die Ersetzung der eingespielten Begriffe »Alg II« und »Sozialgeld« durch die umständlichen Termini »Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II« und »Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II« keinerlei Vorteil. Da in der Übergangszeit von Januar bis Juni 2023 die Begriffe »Alg II« und »Sozialgeld« gelten, werden sie zur besseren Verständlichkeit in dieser Auflage noch weiter verwendet. Die zahlreichen Änderungen weiterer Gesetze erforderten eine umfassende Neubearbeitung aller Kapitel; berücksichtigt sind: Das »Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz« vom 15. November 2022, das »Wohngeld-Plus-Gesetz« vom 13. Dezember 2022, das »Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz« vom 20. Dezember 2022, das »Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts« vom 21. Dezember 2022, das »Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe« vom 21. Dezember 2022, das »8. SGB IV-ÄndG« vom 28. Dezember 2022 und die »Elfte Verordnung zur Änderung der Bürgergeld-Verordnung« vom 13. Februar 2023. Die Rechtsprechung der Sozialgerichte zum SGB II, III, V, XII, des BFH zum Kindergeld und des EuGH ist mit Stand Februar 2023 eingearbeitet. Entfallen ist das Kapitel zu Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie; soweit der § 67 SGB II noch eine Rolle spielt, wird er in einschlägigen Zusammenhängen berücksichtigt. In dieser Auflage ist auf das Kapitel zum Rechtsschutz verzichtet worden. Besonderheiten zum Rechtsschutz in SGB II-Verfahren sind an bedeutsamen Stellen eingearbeitet.
Aktualisiert: 2023-03-30
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Leitfaden zum Arbeitslosengeld II

Leitfaden zum Arbeitslosengeld II von Arbeitslosenprojekt TuWas, Geiger,  Udo, Stascheit,  Ulrich, Winkler,  Ute
Die 16. Auflage spiegelt den Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung zum 5. Mai 2022 wider. Berücksichtigt werden bereits die für Juni und Juli 2022 geplanten Änderungen durch das Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie, das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise und das Elfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Herausforderungen, die die COVID-19-Pandemie und der Krieg gegen die Ukraine für die Grundsicherungssysteme gebracht haben – zeitnah und angemessen auf belastende Bedarfslagen zu reagieren –, werden in den einschlägigen Kapiteln in denkbaren Fallgestaltungen behandelt. Das betrifft u.a. die Preissteigerungen, insbesondere für Haushaltsenergie, höhere Tarife für Neu- und Wechselkunden und Leistungsansprüche für Einmal-Sonderbedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II in der seit Januar 2021 geltenden Fassung. Angesichts der Fülle der Änderungen im SGB II und der Alg II-Verordnung sowie der im Leitfaden sonst behandelten Gesetze – vom Ausländerrecht, BAföG, den Sozialgesetzbüchern I, III, V, VI und XII, dem BGB-Unterhaltsrecht bis zum Wohngeldgesetz sind die meisten Kapitel grundlegend überarbeitet worden. Besondere Aufmerksamkeit ist dem in der Literatur kaum behandelten Krankenversicherungsschutz gewidmet; auch mit Blick auf EU-Bürger und schutzsuchende Drittstaatsangehörige – derzeit vor allem Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine –, die erstmals leistungsberechtigt sind oder werden, sowie für Personen, die aus dem Alg II-Bezug ausscheiden. Die umfangreiche Rechtsprechung ist auf dem Stand von Anfang Mai 2022 eingearbeitet; darunter Entscheidungen des EuGH zur Freizügigkeit und zur Europäischen Sozialcharta und wie stets die neuesten Urteile der Sozialgerichte zum SGB II, V und XII.
Aktualisiert: 2023-03-20
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Leitfaden für Arbeitslose

Leitfaden für Arbeitslose von Arbeitslosenprojekt TuWas, Hammer,  Andreas, Stascheit,  Ulrich, Steinmeyer,  Horst, Winkler,  Ute
Die 36. Auflage bringt den Leitfaden auf den Stand März 2022. Anders als bei der 2020 erschienenen Vorauflage hat der Gesetzgeber seitdem das SGB III kaum verändert. Lediglich die COVID-19-Pandemie hinterließ Spuren; insbesondere bei der Regelung des Kurzarbeitergelds. Diese zeitlich möglicherweise auslaufenden Änderungen sind im Kapitel K auf dem Stand des »Gesetzes zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen« vom 23. März 2022 berücksichtigt. Die Digitalisierung schreitet voran und macht auch vor der Arbeitslosenversicherung nicht halt. Seit 1927, also seit es die Arbeitslosenversicherung in Deutschland gibt, mussten sich Arbeitslose persönlich im Arbeitsamt bzw. in der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Das hat der Gesetzgeber jetzt geändert. Seit dem 1.1.2022 genügt eine elektronische Arbeitslosmeldung im Fachportal der Bundesagentur. Der Gang zur Arbeitsagentur ist also nicht mehr nötig. Die Rechtsprechung ist auf dem Stand März 2022 eingearbeitet. Eine für viele Arbeitslose wichtige Frage hat das BSG mit Urteil vom 4.3.2021 – B 11 AL 5/10 R geklärt: Lange war streitig, ob Rückforderungsansprüche der Behörden in vier Jahren oder in 30 Jahren verjähren. Jetzt gilt: Rückforderungsansprüche der Bundesagentur für Arbeit verjähren in vier Jahren; erst Vollstreckungsversuche können, wenn sie bestandskräftig werden, die Verjährungsfrist auf 30 Jahre verlängern. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, die eine einheitliche Praxis der Agentur für Arbeit gewährleisten sollen, sind auf neuestem Stand berücksichtigt. Einen Überblick über die Förderinstrumente der Bundesagentur für Arbeit für Jugendliche und erwachsene Flüchtlinge aus der Ukraine finden Sie unter: https://www.fluechtlingsrat-thr.de/sites/fluechtlingsrat/files/news/2022/2203 08_Übersicht_Förderinstrumente.pdf.
Aktualisiert: 2022-05-26
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Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II

Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II von Arbeitslosenprojekt TuWas, Geiger,  Udo
Die sozialrechtliche Absicherung des Wohnens – ob zur Miete oder in der selbstgenutzten Immobilie – gewinnt für Alg II-Berechtigte weiter an Bedeutung. Wegen der Überschneidungen zwischen dem SGB II und dem Zivilrecht (Miet-, Familien-, Gesellschafts- und Zwangsvollstreckungsrecht) gestaltet sich die Rechtslage häufig kompliziert. In der 7. Auflage (Stand Juni 2021) des Handbuchs sind alle Kapitel überarbeitet worden, insbesondere die Neuregelung des Warmwassermehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II zum 1.1.2020. Umfassend erörtert werden die Urteile des BSG vom 30.9.2020 zur Prüfung der Verfügbarkeit von Wohnraum als Bestandteil eines schlüssigen Konzepts. Vertieft behandelt wird die aktuelle Rechtsprechung zu Schonfristzahlungen bei fristloser Kündigung wegen Mietschulden (§ 569 BGB), weil dazu erneut Revisionen zum BGH anhängig sind, die Auswirkungen auf die Mietschuld­übernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II haben können. Neu eingefügt ist das letzte Kapitel zu den Sonderregelungen wegen der COVID-19-Pandemie. Die Rechtsprechung der Zivil- und Sozialgerichte zu allen Fragen rund um das Wohnen und Heizen ist mit Stand Juni 2021 berücksichtigt.
Aktualisiert: 2021-07-29
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Leitfaden zum Arbeitslosengeld II

Leitfaden zum Arbeitslosengeld II von Arbeitslosenprojekt TuWas, Geiger,  Udo, Stascheit,  Ulrich, Winkler,  Ute
Die 15. Auflage gibt die seit der letzten Auflage erfolgten Gesetzesänderungen und Gerichtsurteile auf dem Stand 1.1.2021 wider. Diese erforderten eine z. T. grundlegende Überarbeitung der meisten Kapitel. Dementsprechend sind neben Änderungen im SGB II und der Alg II-Verordnung die zahlreichen Änderungen der das SGB II beeinflussenden Gesetze – von den Sozialgesetzbüchern I, III, V, VI und XII bis zum Wohngeldgesetz und zum Ausländerrecht – berücksichtigt. Unter anderem wurden die Auswirkungen auf die höchst streitige und verfassungsrechtlich nach wie vor ungeklärte Frage zur Rechtmäßigkeit eines Leistungsausschlusses für EU-Bürger umfassend erörtert. Intensiv behandelt werden die seit 1.1.2020 geltenden Regelungen zum Kinderzuschlag, die konfliktträchtige Überschneidungen von Alg II- und Kinderzuschlag-Bezug zur Folge haben und insbesondere den Leistungsträgern kaum zu bewältigende Beratungspflichten abverlangen. Dazu kommen die sehr komplizierten, z. T. nicht geklärten Schnittstellen zum Wohngeld- und Unterhaltsvorschussgesetz. Ausführlich dargestellt wird die Rechtslage zu den Sanktionen nach dem BVerfG-Urteil vom 5. November 2019. Ein neues Kapitel im Anhang widmet sich den zahlreichen Gesetzen, Regelungen und Hilfsprogrammen, die anlässlich der COVID-19-Pandemie erlassen wurden und die für das SGB II tiefgreifende Sonderbestimmungen gebracht haben, die voraussichtlich über den März 2021 hinaus verlängert werden. Berücksichtigt sind die Änderungen der Regel- und Mehrbedarfe mit den Beträgen für 2020 und 2021. Die Flut von Gerichtsentscheidungen ist mit Stand Dezember 2020 eingearbeitet, darunter die BSG-Urteile zum SGB II, V und XII.
Aktualisiert: 2021-03-11
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Durchblick für Arbeitslose

Durchblick für Arbeitslose von Arbeitslosenprojekt TuWas, Stascheit,  Ulrich, Winkler,  Ute
Die 22. Auflage bringt die 110 Schaubilder zum SGB III auf den Stand 1.1.2021. Neu sind folgende Schaubilder: – Schaubild 69 – Kurzarbeitergeld (Kug) während der Corona-Pandemie I – Schaubild 70 – Kurzarbeitergeld (Kug) während der Corona-Pandemie II – Schaubild 81 – Assistierte Ausbildung (AsA) – Schaubild 86 – Berufliche Weiterbildung (WB) in bestehenden Arbeitsverhältnissen I – Schaubild 87 – Berufliche Weiterbildung (WB) in bestehenden Arbeitsverhältnissen II Wer zu einem Schaubild mehr wissen will, muss den »Leitfaden für Arbeitslose. Der Rechtsratgeber zum SGB III«, 35. Auflage 2020 zu Rate ziehen.
Aktualisiert: 2021-02-18
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Leitfaden für Arbeitslose

Leitfaden für Arbeitslose von Arbeitslosenprojekt TuWas, Hammer,  Andreas, Stascheit,  Ulrich, Steinmeyer,  Horst, Winkler,  Ute
Die 35. Auflage bringt den Leitfaden auf den Stand 1. Juni 2020. Folgende seit der letzten Auflage eingetretene wichtige Änderungen des SGB III durch den Gesetz- und Verordnungsgeber sind berücksichtigt: Das »Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz)« vom 18. Dezember 2018. Durch dieses Gesetz wurde die Anwartschaftszeit ab 1. Januar 2020 von 24 auf 30 Monate erweitert. Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wurde um 0,4 Prozentpunkte gesenkt und per Verordnung um zusätzliche 0,1 Prozentpunkte befristet bis Ende 2022. Der Beitrag liegt seit 1. Januar 2020 bei 2,4 statt zuvor 3 Prozent. Gleichzeitig wurde die für die Berechnung des Alg I maßgebliche Sozialversicherungspauschale (§ 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III) zu Gunsten der Alg I-Berechtigten von 21 % auf 20 % gesenkt. Außerdem erleichterte das »Qualifizierungschancengesetz« die Weiterbildung von beschäftigten Arbeitnehmern. Im Rahmen des »Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)« vom 20. Mai 2020 wurde beschlossen, dass Alg I drei Monate länger auszuzahlen. Das gilt für Leistungsberechtigte, deren Alg I-Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 endet. Durch das »Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes« vom 8. Juli 2019 wurden die Bedarfssätze und Freibeträge bei beiden Leistungen parallel zu den Erhöhungen beim BAföG angehoben. Gleichzeitig wurde die Struktur der Bedarfssätze beim Ausbildungsgeld vereinfacht. Zeitlich befristete Änderungen haben den Bezug von Kug in der Corona-Krise erleichtert. Die Änderungen sind in folgenden Gesetzen und Verordnungen geregelt: – »Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen fürs das Kurzarbeitergeld« vom 13. März 2020; – »Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit« von 25. März 2020; – »Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung« vom 16. April 2020; – »Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung« vom 20. Mai 2020; – »Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)« vom 20. Mai 2020. Um Beschäftigte den Strukturwandel besser meistern zu lassen, wurde das »Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung« vom 20. Mai 2020 geschaffen. Die BA kann jetzt – in weiterem Umfang als bisher – Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der notwendigen Weiterbildung Beschäftigter unterstützen. Auch Maßnahmen der Ausbildungsförderung sind durch dieses Gesetz verbessert und durchschaubarer geworden. Die Rechtsprechung – insbesondere des BSG – ist bis Ende Mai 2020 eingearbeitet.
Aktualisiert: 2022-05-20
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Ausblick für Arbeitslose

Ausblick für Arbeitslose von Arbeitslosenprojekt TuWas, Geiger,  Udo, Stascheit,  Ulrich, Winkler,  Ute
Die 14. Auflage bringt die Schaubilder auf den Stand des Teilhabechancengesetzes (10. SGB II-ÄndG) vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2583) und des Qualifizierungschancengesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651). Die Anzahl der Schaubilder hat sich erneut vermehrt. Neu (gefasst) sind folgende Schaubilder: 17: Leistungsausschluss für Ausländer 45–48: Kinderzuschlag I–IV 53: Lohnkostenzuschuss I »Eingliederung von Langzeitarbeitslosen« 54: Lohnkostenzuschuss II »Teilhabe am Arbeitsmarkt« 58: Fortsetzung von Eingliederungshilfen trotz Wegfall der Hilfebedürftigkeit 106: Vorläufige Bewilligung. Der Entwurf eines Starke-Familie-Gesetzes ist (i.d.F. BR-Drs. 17/19 vom 15.2.2019) in den Schaubildern zu den Bedarfen für Bildung und Teilhabe (43, 44) und zum Kinderzuschlag (45–48) bereits berücksichtigt.
Aktualisiert: 2021-03-23
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Leitfaden zum Arbeitslosengeld II

Leitfaden zum Arbeitslosengeld II von Arbeitslosenprojekt TuWas, Geiger,  Udo, Stascheit,  Ulrich, Winkler,  Ute
Mit der 14. Auflage ist der Leitfaden in vielen Kapiteln grundlegend überarbeitet. Ausführlicher behandelt werden die zahlreichen Probleme – zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen, insbesondere bei Erbfällen; – zur Anrechnung von Einkommen auf Alg II, auch unter Berücksichtigung des »Entwurfs eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung« (Befreiung von Eigenanteilen bei der Kita-Betreuung nach § 90 SGB VIII); – zur vorläufigen Bewilligung nach § 41a SGB II. Der in der Literatur zum SGB II häufig vernachlässigte Krankenversicherungsschutz wird noch eingehender dargestellt. Dabei werden bereits das »Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG)«, das für die Höhe der Beitragszuschüsse nach § 26 SGB II wichtig ist, und der »Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Verordnungsgesetz – TSVG)« berücksichtigt, das durch Neufassung der §§ 46, 49 SGB V den Wegfall des Krankengeldanspruchs bei lückenhaftem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit verhindern soll. Die für die Existenzsicherung wichtigen zusätzlichen Sozialleistungen, das Wohngeld, der Kinderzuschlag und der auf Kinder und Jugendliche vom 12. bis zum 17. Geburtstag ausgedehnte Unterhaltsvorschuss werden als Wege aus der SGB II-Grundsicherung umfassend vorgestellt. Dem zum 1.1.2019 in Kraft getretenen »Zehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB-II-ÄndG)« wird ein neues Kapitel Q gewidmet. Alle ab Januar 2019 geltenden Leistungserhöhungen, insbesondere durch die Regelsätze, sind berücksichtigt. Die vielfältige, einschlägige Rechtsprechung ist mit Stand November 2018 eingearbeitet. Gespannt sein darf man auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregeln. Mitte Januar 2019 verhandelt das Gericht.
Aktualisiert: 2020-07-09
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Leitfaden für Arbeitslose

Leitfaden für Arbeitslose von Arbeitslosenprojekt TuWas, Hammer,  Andreas, Stascheit,  Ulrich, Steinmeyer,  Horst, Winkler,  Ute
Die 34. Auflage bringt die Rechtsprechung auf den Stand 1. Juli 2018. In dem seit der letzten Auflage verstrichenen Jahr war – nicht zuletzt wegen Bundestagswahl und monatelanger Koalitionsverhandlungen – Ebbe in der Bundesgesetzgebung. Dennoch erfordern die Nachwehen des Bundesteilhabegesetzes eine grundlegende Umarbeitung des Kapitels Q – Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben: Die am 1.1.2018 in Kraft getretene zweite Stufe (von insgesamt vier Stufen) dieses Gesetzes brachte insbesondere eine – in Anlehnung an die UN-Behindertenrechtskonvention – Neudefinition des Begriffs der Behinderung, neue Zuständigkeitsregelungen, die Einführung eines Teilhabeplanverfahrens, des Teilhabeplans und der Teilhabekonferenz. Weitere Änderungen erfolgten beim Persönlichen Budget und bei der Regelung der Erstattung selbstbeschaffter Leistungen. Im Kapitel I – Sperrzeiten sind drei wichtige neue BSG-Entscheidungen eingearbeitet: – Die umstrittene Frage, wann die Sperrzeit beginnt, deren Anlass sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ereignet hat, hat das Gericht für die Sperrzeit wegen der verspäteten Arbeitsuchmeldung (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III) zu Ungunsten der Versicherten entschieden: die Sperrzeit beginnt erst mit der Arbeitslosigkeit (BSG vom 13.3.2018 – B 11 AL 12/17 R). Die Entscheidung betrifft auch die Sperrzeiten wegen einer Arbeitsablehnung und eines Meldeversäumnisses während der Zeit zwischen Arbeitsuchmeldung und Arbeitslosigkeit ( § 159 Abs. 1 Satz Nr. 2 und 6 SGB III). – Schließt ein Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag mit der festen und auch realistischen Absicht, nach dem Ende der Teilzeit in Rente zu gehen, tritt keine Sperrzeit ein, wenn er seine Absicht ändert und doch Alg beantragt (BSG vom 12.9.2017 – B 11 AL 25/16 R). – Wir haben schon zur Zeit des Arbeitsförderungsgesetzes die Ansicht vertreten, dass nur eine Sperrzeit eintreten darf, wenn die BA an einem Tag mehrere Vermittlungsvorschläge anbietet. Das BSG vom 3.5.2018 – B 11 AL 2/17 R hat das jetzt bestätigt und auch kurz hintereinander folgende Vorschläge einbezogen. Die am 28.5.2018 in Kraft getretene EU-Datenschutz-Grundverordnung wurde im Kapitel W – Datenschutz und Informationsfreiheit berücksichtigt. Stärker verändert – und hoffentlich verbessert – wurden zudem – das Kapitel G – Anrechnung von Nebeneinkommen; – das Kapitel R – Eingliederungszschüsse.
Aktualisiert: 2020-07-09
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Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II

Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II von Arbeitslosenprojekt TuWas, Geiger,  Udo
Unverändert hoch ist die Bedeutung der Absicherung und des Erhalts bezahl- und zumut­baren Wohnens für Alg II-Berechtigte. Das zeigen u.a. die im März 2018 bei Sozialgerichten anhängigen 31.428 Klagen. Damit rangieren Klagen wegen Unterkunftskosten – sieht man von Klagen wegen Aufhebung und Erstattung ab – an der Spitze aller SGBII-Streitgegenstände. Die 5. Auflage (Stand 1.5.2018) des Handbuchs gibt auf neuestem Gesetzesstand eine umfassende Übersicht der aktuellen Rechtsprechung. Zu vielen ungeklärten Problemen werden Lösungen und Berechnungsvorschläge geboten und damit Orientierung in einem sehr komplizierten Rechtsgebiet.
Aktualisiert: 2020-03-31
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Durchblick für Arbeitslose

Durchblick für Arbeitslose von Arbeitslosenprojekt TuWas, Stascheit,  Ulrich, Winkler,  Ute
Die 21. Auflage bringt die 110 Schaubilder zum SGB III auf den Stand 1.5.2018. Neu sind folgende Schaubilder: – Schaubild 30 – Nahtlosigkeits-Alg und Rente – Schaubild 44 – Bemessungsentgelt nach Sanierungstarifvertrag? – Schaubild 45 – Bemessungsentgelt und Mindestlohn – Schaubild 59 – Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen Wer zu einem Schaubild mehr wissen will, muss den »Leitfaden für Arbeitslose« zu Rate ziehen.
Aktualisiert: 2021-02-08
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